In Ihrem Update vom 14.06.23 heißt es: "Auch nach 30 Jahren müssen Ölheizungen nicht automatisch ausgetauscht werden........Eine Tauschpflicht greift erst, wenn der Heizkessel wegen Defekts ausgetauscht werden muss" Ist das jetzt die gesetzliche Regelung? Und wo steht das im Gesetzentwurf?
Da die GEG-Novelle aktuell noch diskutiert wird, können wir Ihre Frage nicht verbindlich beantworten. Grundsätzlich hat sich aber auch beim zuletzt veröffentlichten Entwurf in diesem Punkt erst einmal nichts geändert. Das heißt: Handelt es sich um eine Gas- oder Ölheizung mit Niedertemperatur oder Brennwerttechnik, müssen Sie diese auch nach 30 Jahren nicht austauschen (siehe § 72 GEG), solange die Heizung intakt ist.
Neu ist im Entwurf, dass Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Konstanttemperaturkesseln nicht mehr für alle Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern gelten, die diese schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben. Die Ausnahme gilt nach § 73 im GEG-Entwurf nur noch für ein "[...] Wohngebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen, dessen Eigentümer das Gebäude selber bewohnt und der zum Zeitpunkt des Ablaufs der zulässigen Betriebsdauer für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, nach § 72 Absatz 1 und 2 das 80. Lebensjahr vollendet hat [...].
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser Punkt noch einmal diskutiert werden soll. Es bleibt also abzuwarten, welche Regeln hier ab Januar 2024 gelten. Im Beitrag "Update: Verbot von Öl- und Gasheizungen kommt für Altbau später" sowie mit unserem Newsletter halten wir Sie über Neuerungen auf dem Laufenden.