Update 19.10.2023: Das "Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung" wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann es planmäßig in Kraft treten. Welche Optionen für die Heizung im GEG 2024 gesetzlich festgehalten sind, haben wir hier zusammengestellt. Nachtrag: Seit dem 17.11.2023 sind auch alle Details zur Förderung ab 2024 bekannt, die Förderrichtlinie wurde verabschiedet.
Update 29.9.2023: Das GEG (aka Heizungsgesetz) hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz kann damit wie geplant am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
--> Wichtig zu wissen: Funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden! Das Gesetz gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut wird. Außerdem schützt die Bundesregierung mit § 71 Satz 12 Eigentümer, die bereits vor Monaten eine neue Heizung bestellt haben. Demnach ist die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht "für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden."
Update 8.9.2023: Mit einer deutlichen Mehrheit hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen (679 abgegebene Stimmen, 399 Ja-Stimmen, 275 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen). Der nächste Schritt steht nun Ende September an, dann muss das Gesetz noch durch den Bundesrat.
Damit beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung niemand überfordert wird, gibt es Übergangsfristen sowie Härtefallregelungen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70 Prozent. Die Fristen im GEG sind abgestimmt auf die geplanten Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen nach dem Wärmeplanungsgesetz. Eigentümer:innen können beim Umstieg auf erneuerbare Energien frei zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Bestehende Öl- und Gasheizungen sind nicht von der Regelung betroffen und können weiter genutzt werden.
Update 6.7.2023 / 14.00 Uhr: Die GEG-Novelle kommt nicht mehr vor der Sommerpause in den Bundestag - die Ampelkoalition verzichtet auf eine Sondersitzung! Anfang September soll es dann mit den Beratungen weitergehen.
Update 6.7.2023: Das Bundesverfassungsgericht hat die GEG-Novelle vorerst gestoppt, Begründung ist eine "erhebliche zeitliche Verdichtung der Abläufe". Demnach dürfen die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung" nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden. Damit kann das Gebäudeenergiegesetz auch nicht wie geplant in dieser Woche verabschiedet werden. Um das Gesetz doch noch vor der Sommerpause zu verabschieden, könnte es in der kommenden Woche eine Sondersitzung geben.
Update 3.7.2023: Am Freitag hat die Bundesregierung den überarbeiteten Gesetzesentwurf für das GEG vorgelegt, in dieser Woche soll die Novelle final verabschiedet werden. Doch die Änderungen zu den vorherigen Entwürfen sind so weitreichend, dass sich Ernüchterung breit macht: Kaum Ambitionen bei Wärmewende und Klimaschutz, der Abschied von Gasheizung und Ölheizung lässt wohl noch sehr lange auf sich warten. So sehen die geplanten Regelungen aus:
Update 27.6.2023: Medienberichten nach hat sich die Ampelkoalition in einer Nachtsitzung zu den noch offenen Punkten im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geeinigt. Bisher hatte es bei einigen Streitfragen nur grobe "Leitplanken" gegeben. Die beteiligten Ministerien werden diese Punkte nun in den Gesetzentwurf einarbeiten, nähere Informationen dazu soll es am Donnerstag oder Freitag geben. Nach wie vor wird angestrebt, das Gesetz vor der Sommerpause zu verabschieden, diese beginnt am 8. Juli. Und so könnte der Zeitplan bis dahin aussehen: Gesetzestext bis Freitag 30.6., Sachverständigen-Anhörung Montag 3.7., Ausschussberatung am Mittwoch 5.7. und schließlich 3. Lesung im Plenum am Donnerstag 6.7.
Erste Details wurden inzwischen bekannt: Wer beispielsweise auf Wasserstoff setzt und deshalb ab 2024 eine neue Gasheizung einbaut, muss diese nicht wieder ausbauen, wenn das Wasserstoffnetz doch nicht kommt. Aber die Gasheizung muss dafür ab 2029 mit einem steigenden Anteil Biogas betrieben werden (ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent). Das dürfte Gasheizungen künftig teurer und damit unattraktiver machen. Erlaubt ist der Einbau einer Gasheizung zunächst einmal so lange, bis die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegt. Danach ist die Gasheizung dann nur noch erlaubt, wenn verbindlich ein Wasserstoffnetz geplant ist.
Für Holz- und Pelletheizungen soll wohl die geplante Pflicht zu Solarthermie und Pufferspeicher entfallen.
Gestrichen wurde übrigens die Ausnahme für Eigentümer ab 80 Jahren, auch sie müssen die GEG-Anforderungen bei einem Heizungstausch erfüllen. Für Vermieter soll gelten, dass sie künftig statt acht zwar zehn Prozent der Kosten einer neuen Heizung auf die Miete umlegen dürfen – das allerdings nur, wenn sie die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Außerdem darf die Miete nach dem Einbau einer neuen Heizung maximal um 50 Cent pro Quadratmeter steigen.
Auch zur Heizungsförderung ab 2024 gibt es Neuigkeiten. Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent soll es Zuschläge geben für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro sowie für alle, die besonders früh auf erneuerbare Energien umsteigen. Das erhöht die Attraktivität von Wärmepumpen. Mehr Details zur geplanten Heizungsförderung ab 2024 lesen Sie hier.
Update 14.6.2023: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kommt nun doch in dieser Woche in den Bundestag, es soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die Ampelkoalition hat sich auf Änderungen verständigt. Wichtigster Punkt: Vor allem für Altbauten soll es mehr Zeit geben für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Das GEG und die kommunale Wärmeplanung (das betrifft den Bau von Fernwärmenetzen) werden besser verzahnt, damit Eigentümer beim Heizungstausch einen besseren Überblick haben, welche Optionen zur Verfügung stehen.
Das Verbot neuer Öl- und Gasheizungen soll ab 1. Januar 2024 erst einmal nur für Neubauten greifen, und da auch nur für Neubauten in reinen Neubaugebieten.
Für Altbauten (und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten) ist folgende Regelung vorgesehen: Neue Öl- und Gasheizungen dürfen solange noch eingebaut werden, bis die Kommune eine sogenannte Wärmeplanung vorgelegt hat. Dafür gelten verschiedene Fristen, diese sind im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes enthalten, das allerdings auch noch nicht verabschiedet ist. Für Großstädte ab 100.000 Einwohnern ist eine Frist bis 2026 geplant, für kleinere Städte bis 2028 (ausgenommen von der Pflicht sollen Kommunen unter 10.000 Einwohnern sein). Neue Gasheizungen sollen danach nur noch erlaubt sein, wenn diese mit Wasserstoff betrieben werden können und ein klimaneutrales Gasnetz geplant ist. Alternativ sieht der GEG-Entwurf vor, dass Gasheizungen mit 65 Prozent Biogas betrieben werden. Entfallen sollen wohl die strengeren Vorgaben zum Heizen mit Holz, das betrifft unter anderem die Pflicht zur Solarthermie. Pelletheizung und Holzheizung sollen die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien ausnahmslos erfüllen. Und auch die geplante Ausnahmeregelung für über 80-Jährige Eigentümer soll noch einmal auf den Prüfstand.
Am Enddatum wird übrigens nicht gerüttelt: Nach 2045 darf nicht mehr mit fossilen Brennstoffen geheizt werden. Und auch in Bezug auf Vorsorgungssicherheit und Kosten sollten sich Eigentümer gut überlegen, ob Öl- und Gasheizung wirklich noch eine gute Option sind. Dazu ist wohl auch eine verpflichtende Beratung im GEG vorgesehen: Ist geplant, eine neue Gasheizung und Ölheizung einzubauen, muss ab dem 1.1.2024 über die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit fossiler Heizungen beraten werden.
Wie die neue Heizungsförderung ab 2024 aussehen soll, wurde nicht konkretisiert.
Update 26.5.2023: Medienberichten nach soll die GEG-Novelle voraussichtlich auch im Juni nicht im Bundestag beraten werden. Damit wird eine Verabschiedung vor der Sommerpause unwahrscheinlicher, momentan hält die Bundesregierung aber an ihrem Ziel fest, das Gesetz zügig zu verabschieden. Außerdem wird aktuell diskutiert, ob 2024 zuerst der Umstieg auf erneuerbare Energien im Neubau kommt und für Bestandsbauten zu einem späteren Zeitpunkt.
Update 23.5.2023: Der Streit um die GEG-Novelle geht weiter. Grüne und SPD setzen auf zügige Beratungen und eine Verabschiedung des Gesetzes wie geplant vor der Sommerpause (diese beginnt am 7. Juli 2023). Nachbesserungen sind aber noch möglich, diskutiert werden noch Änderungen bei der Förderung, mehr Schutz für Mieter und Ausnahmen für ältere Eigentümer. Dagegen fordert der Koalitionspartner FDP umfangreiche Änderungen. Der Gesetzentwurf liegt aktuell beim Bundestag, in dieser Woche kommt das GEG allerdings noch nicht ins parlamentische Verfahren.
Update 12.5.2023: Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den GEG-Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Außerdem kritisierten die Länder die geplante Ausnahmeregelung für Eigentümer, die 80 Jahre und älter sind. Der Bundesrat fordert statt dessen eine einfach zu administrierende Härtefallklausel, die insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt, oder die Altersgrenze auf das Renteneintrittsalter abzusenken.
Außerdem ging es um Regelungen zum Mieterschutz: Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.
--> Wie geht's jetzt weiter im Gesetzgebungsverfahren? Nun ist der Bundestag am Zug. Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.
Update 19.4.2023: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Gleichzeitig wurde das neue Förderkonzept für den Heizungstausch veröffentlicht: Ab 2024 können Haushalte demnach bis zu 50 Prozent Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung erhalten.
Einige Punkte wurden im Gesetzesentwurf noch einmal konkretisiert:
--> Wie geht es jetzt weiter? Das Gesetzgebungsverfahren ist noch lange nicht am Ende angekommen. Nach dem Bundeskabinett müssen auch noch Bundestag und Bundesrat zustimmen - das soll noch vor der Sommerpause passieren, damit das neue GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann. Weitere Änderungen an den Gesetzesplänen sind also noch möglich.
Update 2.4.2023: Damit Eigentümer und Handwerksbetriebe Planungssicherheit haben, hat die Bundesregierung die Gesetzespläne für den Heizungstausch konkretisiert. Grundsätzlich bleibt es dabei: Bei einem Heizungstausch müssen ab 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingebunden werden. Ausnahmen soll es nur für Eigentümer geben, die älter als 80 Jahre sind. In diesen Fällen greift die Pflicht erst, wenn das Haus vererbt oder verkauft wird. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, erneuerbare Energien in das Heizsystem einzubinden. Weitere Ausnahmen sind für Härtefälle geplant, wenn Gebäudewert und Investition in keinem Verhältnis stehen.
Update 29.3.2023: Das Ergebnis des Koalitionsausschusses war mit Spannung erwartet worden. Denn einer der Punkte auf der Agenda war das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das in diesem Jahr überarbeitet werden soll. Die Bundesregierung hält dabei an ihren Plänen fest: Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Eventuell sollen "H2-ready" und "Grüne-Gase-ready" Heizungen auch als Erfüllungsoption für 65% gelten, wenn entsprechende Transformationspläne der Gasnetzbetreiber vorliegen. Der Zeitplan für die Verabschiedung des Gesetzes sieht so aus: Der Entwurf wird aktuell im Ressortkreis überarbeitet. Die Bundesregierung will den Gesetzentwurf dann im April im Kabinett auf den Weg bringen, um das Gesetz vor der Sommerpause im Bundestag zu beschließen. Ausgestaltet werden soll das Gesetz nach Aussage des Koalitionsausschusses pragmatisch, soziale Härten sollen verhindert werden, ausreichende Übergangszeiträume werden eingeplant. Auch eine gezielte und bürokratiearme Förderung ist im Gespräch.
--> Wichtig zu wissen: Kein Haushalt muss eine funktionierende Öl- oder Gasheizung austauschen! Auch Reparaturen sind möglich. Die Austauschpflicht greift nach jetzigem Kenntnisstand erst bei einem irreparablen Defekt oder nach 30 Jahren Betriebsdauer.
Update 24.3.2023: Unter Berufung auf Regierungskreise berichtet der "Spiegel", dass die Bundesregierung nun statt einer Förderung über eine Abwrackprämie für alte Heizungen nachdenkt. Diese Abwrackprämie soll an Haushalte mit niedrigem bis mittleren Einkommen ausgezahlt werden. Damit will die Bundesregierung wohl gleichzeitig verhindern, dass die Kosten für Wärmepumpen wegen der Förderung nicht sinken und Mitnahmeeffekte der Hersteller ausschließen. Für Haushalte mit höherem Einkommen sind günstige Kredite für den Heizungstausch im Gespräch, ebenso sollen Entlastungen für Mieter:innen geplant sein. Neu ist die Idee der Abwrackprämie allerdings nicht. Schon jetzt gibt es eine Austauschprämie für alte Öl- und Gasheizungen im Rahmen der BEG-Heizungsförderung.
--> Wichtig zu wissen: Bisher ist weder der Gesetzentwurf zum novellierten GEG noch die Förderung / Abwrackprämie verabschiedet! Wir berichten über den Stand der Gespräche. An den Plänen kann sich jederzeit noch etwas ändern.
Update 9.3.2023: Auf der Klimapressekonferenz hat Wirtschaftsminister Robert Habeck das Ziel bekräftigt, in den kommenden 20 Jahren die Art des Heizens grundsätzlich zu erneuern, denn noch immer basieren 80 Prozent der Heizsysteme auf fossilen Energien. Ab 2024 sollen deshalb neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Es wird aber zahlreiche Ausnahmen, Übergangslösungen und -fristen geben, um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden. Um den Einbau neuer Heizungen zu ermöglichen, ist eine soziale Förderung neu geplant, damit sich gerade Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen den Umstieg auf erneuerbare Energien auch leisten können. Erstmals soll sich die Förderung damit am Einkommen orientieren.
Worum geht's? Es geht um einen ersten Entwurf für das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG). Am 2.3.2023 hat das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Informationen mit den wichtigsten Fragen und Antworten bereitgestellt. Was das geplante "Verbot" von Öl- und Gasheizungen angeht, sind die Pläne gar nicht so neu! Wir werfen einen Blick auf das Gesetzesvorhaben.
Fakt 1: Statt Verbot von Ölheizung und Gasheizung ist Pflicht zur Hybridheizung geplant
Geplant ist kein Verbot, sondern vielmehr die Pflicht, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Ölheizungen und Gasheizungen können also weiter eingebaut werden, eben nur kombiniert mit erneuerbaren Energien als sogenannte Hybridheizung. Das hilft nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Heizkostenbudget der Haushalte, denn fossile Energie wird nicht mehr so günstig werden wie vor der Energiekrise. In einigen Bundesländern gibt es eine vergleichbare Pflicht übrigens schon jetzt (wenn auch mit deutlich weniger Pflichtanteil bei den erneuerbaren Energien): Das EWärmeG in Baden-Württemberg und das Hamburger Klimaschutzgesetz nehmen Eigentümer beim Heizungstausch schon länger in die Pflicht.
Wie erreicht man die 65 Prozent erneuerbare Energien (EE) bei der Heizung?
Der Gesetzentwurf enthält auch die möglichen Erfüllungsoptionen. Wichtig zu wissen: Es handelt sich eben um einen Gesetzentwurf! Noch ist nichts davon gesetzlich geregelt, es kann noch viele Änderungen geben, bis das neue GEG in Kraft tritt.
Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht in bestehenden Gebäuden
Bei Heizungshavarien (also wenn die Heizung komplett ausfällt und nicht repariert werden kann), wenn der Anschluss an ein Wärmenetz nicht unmittelbar möglich ist und beim Austausch von Etagenheizungen soll es Härtefallregelungen, Sonderregelungen und längere Übergangsfristen geben.
Das Betriebsverbot soll künftig für alle fossilen Heizungsanlagen gelten, die älter als 30 Jahre sind, also auch für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ziel ist, dass ab 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind.
--> Wichtig zu wissen: Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Auch Förderungen wird es weiter geben, die den Umstieg erleichtern und die Preisdifferenz im Vergleich zu einer Gasheizung zu verringern. Außerdem hat das Wirtschaftsministerium angeregt, dass der Steuerbonus für die Sanierung künftig auch für Vermieter gelten könnte. Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass es schon jetzt eine Vielzahl von sogenannten Contracting-Modellen am Markt gibt, bei denen die Heizung geleast oder gemietet wird. Das könnte künftig für viele Eigentümer:innen aus finanziellen sowie aus Service-Gründen attraktiv sein.Und nicht zuletzt sollen günstigere Wärmepumpen-Tarife dafür sorgen, dass das Heizen mit erneuerbaren Energien künftig bezahlbar bleibt.
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Fakt 2: Die Pläne sind alles andere als neu! Koalitionsvertrag und Maßnahmenpaket weisen den Weg
Neue Pläne des Klimaschutzministeriums? Überraschen können die konkreten Pläne zur Umsetzung, die Pläne an sich eher nicht! Denn schon im Koalitionsvertrag der Ampel steht Ende 2021, dass ab dem 1. Januar 2025 jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Nachdem der Angriff Russlands auf die Ukraine die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft hat, konkretisierte auch die Ampel ihre Pläne und hält im März 2022 im „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ ein neues Ziel fest: „Wir werden jetzt gesetzlich festschreiben, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.“
Es ist also schon seit einem Jahr klar, dass es eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geben wird - mit schärferen Vorgaben für Gebäude im Bestand. Mit dem GEG 2023 wurden Anfang 2023 zunächst nur die Vorgaben für Neubauten verschärft, im Laufe des Jahres ist nun die zweite Stufe der Novelle dran mit den Vorgaben für Altbauten.
Fakt 3: Noch ist nichts in Stein gemeißelt
Diese Pläne aus den Jahren 2021 und 2022 setzt die Ampel nun offenbar um - der Gesetzentwurf des Klimaministeriums ist ein erster Schritt. Auf dem Weg zum fertigen Gesetz stehen noch eine Menge weiterer Beratungen an sowie die Konsultation von Bundestag und Bundesrat.
Fakt 4: Eigentümer werden mit Förderung unterstützt
Der Umstieg von einer fossilen Heizung auf erneuerbare Energien wird großzügig gefördert - hohe Zuschüsse erleichtern den Abschied von der alten Ölheizung und Gasheizung.
Fakt 5: Austauschpflicht - diese Heizungen müssen wirklich schon raus
Schon jetzt enthält das GEG eine Austauschpflicht für alte Gas- und Ölheizungen: Raus aus dem Keller müssen Konstanttemperaturkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden - nach 30 Betriebsjahren ist hier Schluss.
--> Austauschpflicht für Heizungen: Diese Heizkessel müssen 2023 raus
Viele Eigentümer:innen treiben aktuell auch noch ganz andere Sorgen um, sie ächzen unter den hohen Energiepreisen. Während Strom- und Gaspreisbremse am 1. März 2023 in Kraft treten, warten alle mit Öl-, Pellet- und Flüssiggasheizung noch immer auf Entlastung. Außer in Berlin kann die Unterstützung bisher in keinem Bundesland beantragt werden.
Zunächst ist der Zustand der bestehenden Dämmebene zu prüfen. Denn die Nut-Feder-Decke ist nicht als Dampfbremse geeignet. Sie lässt ...
Antwort lesen »Möchten Sie einen Zuschuss zur Förderung der neuen Haustür beantragen, benötigen Sie einen Energieberater. Dieser muss die technische ...
Antwort lesen »Relevant ist das Alter des Wärmeerzeugers. Bei einer Gas-Brennwerttherme gilt dabei ein Mindestalter von 20 Jahren (Ausnahme ...
Antwort lesen »Erhöhte Anforderungen an die Ableitung sind nach § 19 1. BImSchV auch bei einer wesentlichen Änderung der Feuerstätte einzuhalten. Nach ...
Antwort lesen »Experten empfehlen die Nachgenehmigung im Allgemeinen, auch um versicherungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein. Die Herausforderung ...
Antwort lesen »Das ist problemlos möglich. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Rahmen förderbarer Kosten nicht überschreiten. Im Einfamilienhaus liegt ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus zur Heizungsförderung leider nicht. Voraussetzung ist hier, dass eine ...
Antwort lesen »Seit 2024 beantragen Sie die Förderung für eine neue Heizung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Dafür benötigen Sie eine ...
Antwort lesen »Wenn die Maßnahme abgeschlossen, abgerechnet und die Förderung ausgezahlt wurde, sollte das so funktionieren. Denn dann haben Sie die ...
Antwort lesen »In dem beschriebenen Fall können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nach § 35 c EStG nutzen. Ausreichend ist, wenn Sie die Immobilie zur ...
Antwort lesen »Entsteht allein im Aus-/Aufbau eine neue Wohneinheit, lässt sich diese nur als Neubau fördern. Infrage kommt dabei die ...
Antwort lesen »Damit ist nicht zu rechnen. Zugesagte Fördermittel können Sie in aller Regel auch abrufen. Bisher kam es nur vor, dass Angebote im ...
Antwort lesen »Ja, in diesem Fall sind Sie sowohl zur Förderung der BEG-Mittel für die Sanierung als auch zur Förderung der Energieberatung mit iSFP ...
Antwort lesen »Ja, bekommen Sie Fördermittel für die neue Heizung, können Sie bei den Kosten auch den Austausch bestehender Heizflächen mit anrechnen. ...
Antwort lesen »Da es sich um eine energetische Verbesserung handelt, können Sie eine Förderung für die neuen Fenster beantragen. Tauschen Sie die Fenster ...
Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie einmal die Förderung zur Errichtung eines Gebäudenetzes. Hier fallen alle Kosten für die Wärmeerzeugung und ...
Antwort lesen »Das lässt sich nicht genau berechnen. Zum einen ist nicht bekannt, wie viel Sauerstoff tatsächlich durch die Rohre in das System gelangt. ...
Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie die Förderung der Heizung für ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten. Möglich ist es dabei, ...
Antwort lesen »Haben Sie einen Antrag storniert und beantragen Fördermittel für die identische Maßnahme erneut, gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten. ...
Antwort lesen »Grundsätzlich benötigen Sie einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung. Möglich ist es also auch, einen Vertrag über ...
Antwort lesen »In diesem Fall macht die KfW leider keine Ausnahme. Den Einkommens- sowie den Geschwindigkeitsbonus können Sie nur als selbst nutzender ...
Antwort lesen »Entscheidend ist immer das Datum des Antrags. Möchten Sie von der alten zur neuen Förderung wechseln, müssen Sie den bestehenden Antrag ...
Antwort lesen »Hier sind alle beschriebenen Maßnahmen förderbar. Einen Überblick finden Sie im Infoblatt zu förderbaren Maßnahmen und Leistungen. Im ...
Antwort lesen »Als Eigentümer haben Sie mehrere Fördermöglichkeiten. Variante 1: Sie nutzen BEG-EM-Mittel für die Förderung von Einzelmaßnahmen. Diese ...
Antwort lesen »Ein Angebot muss in aller Regel nicht eingereicht werden. Gefordert ist ein Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung. Eine ...
Antwort lesen »Heizlüfter und mobile Gasheizer gelten unserer Auffassung nach nicht als Heizgeräte. Handelt es sich um fest installierte Elektroheizkörper ...
Antwort lesen »Hier können Sie auch einen anderen Energieberater beauftragen. Wichtig ist, dass dieser die Arbeiten nachvollziehen oder nachprüfen kann, ...
Antwort lesen »Eine Austauschpflicht betrifft nur 30 Jahre alte Heizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Ob das der ...
Antwort lesen »Grundsätzlich beziehen sich die Verbote nicht auf bestehende Anlagen. Sie gelten im Allgemeinen für neu in Verkehr gebrachte Systeme. Auch ...
Antwort lesen »Für Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung bekommen Sie Fördermittel nur dann, wenn Sie in den Geltungsbereich des GEG fallen. Dazu müssen ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort