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Expertenrat

Wir wollen das Haus auf unsere Tochter überschreiben. Ist Sie nach GEG zum Sanieren verpflichtet?

Frage von Alfred R. am 22.08.2023 

Gemäß Gebäudeenergiegesetz ist man bei einem Besitzerwechsel einer Immobilie als neuer Besitzer innerhalb von 2 Jahren zur Renovierungspflicht vergattert, es sei denn, man wohnt schon eine gewisse Zeit in der erworbenen Immobilie, wie es häufig bei Erbschaften oder Schenkungen an Familienangehörige der Fall ist.

Meine Frau und ich wollen unser Einfamilienhaus, welches wir 1984 gekauft und umgebaut haben, auf unsere Tochter überschreiben (mit lebenslangem Nießbrauchsrecht für mich und meine Frau). Unsere Tochter hat von Juni 1986 bis Oktober 2005 gemeinsam mit uns in diesem Haus gewohnt.

Wegen ihres Studienbeginns im Oktober 2005 hat sie ihren Hauptwohnsitz auf München umgemeldet und ist hier nur noch mit ihrem Nebenwohnsitz gemeldet, an welchem sie aber in den vergangenen 4 Jahren während 5 Tagen in der Woche gewohnt hat und in Zukunft nur noch 3 Tage/Woche wohnen wird.

Meine Frage ist: Muss meine Tochter, nachdem ihr Elternhaus auf sie überschrieben wurde, die Heizung erneuern und die Wärmedämmung entsprechend den Forderungen des GEG innerhalb 2 Jahren auf den neuesten Stand bringen oder fällt sie unter die Ausnahmeregeln?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Ausnahmeregeln bestehen leider nur, wenn ein Eigentümer in einem Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer darin gelebt hat. Da das in Ihrem Fall vermutlich nicht zutrifft, gilt die Nachrüstpflicht des GEG.

Diese ist jedoch nicht so umfangreich wie vermutet und hat oft auch keine Auswirkungen. So müssen Sie eine 30 Jahre alte Heizung zum Beispiel nur dann tauschen, wenn Sie noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert.

Auch die Gebäudedämmung ist nur zu erweitern, wenn Sie ohnehin Maßnahmen durchführen. Einzige Ausnahme: Erfüllen von oben frei zugängliche Decken zu unbeheizten Dachräumen oder die darüber liegenden Dächer die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz (wenige cm sind ausreichend) noch nicht, ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke Pflicht. Mit etwas handwerklichem Geschick lässt sich diese Aufgabe jedoch einfach selbst erledigen.

Sind Sie unsicher, welche Arbeiten/Pflichten auf Sie oder Ihre Tochter zukommen, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Dieser begutachtet das Haus und zeigt Sanierungspflichten auf.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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