Die KfW-Förderung ist endlich da und ich hätte noch eine Frage dazu. Ich plane ein Einfamilienhaus umzubauen und Kernsanierungen auf KfW55-Standard. Das Einfamilienhaus wird von mir bewohnt und wird zusätzlich eine Einliegerwohnung beinhalten. Der KfW-Kredit ist bereits genehmigt. Nun muss noch die Heizungsförderung (KfW 458) beantragt werden. Die Konditionen bei der KfW sind wie folgt:
Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:
- Ab sofort sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbst bewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
- Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
- Voraussichtlich ab August 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbst bewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Frage 1: Ab wann bin ich antragsberechtigt? Das Haus wird ja aktuell von mir bisher nicht bewohnt. Außerdem bekomme ich ja mehr Förderung, da es zwei Wohneinheiten betrifft. Mein Plan ist es, die Grundförderung + den Geschwindigkeitsbonus zu beantragen.
Frage 2: Da es sich um eine Kernsanierung handelt, wurden alle Heizkörper ausgebaut und es wird eine Bodenheizung eingebaut. Fällt das auch darunter? Was beinhaltet die Förderung genau? Nur die Wärmepumpe inkl. Einbau oder mehr?
Da die Heizung zum Gemeinschaftseigentum gehört, können Sie die KfW-Heizungs-Förderung voraussichtlich ab Mai beantragen. Der Ablauf ist dabei so, dass Sie zunächst einen Antrag auf Basis-Förderung und dann einen Antrag auf Bonus-Förderung für die selbst genutzte Wohneinheit stellen. Wie das genau funktioniert, lässt sich aktuell nicht sagen. Denn das erforderliche Portal ist nach Rücksprache mit der KfW noch in der Umsetzung.
Beginnen Sie bis Ende August mit dem Vorhaben, können Sie die Förderung der Heizung übergangsweise auch nachträglich beantragen. Wichtig ist, dass Sie das spätestens am 30. November 2024 erledigen müssen. Entscheiden Sie sich für diese Lösung, verkürzen Sie die Wartezeit. Sie beginnen aber auf eigenes finanzielles Risiko mit der Sanierung.
Möchten Sie die Bonus-Förderung beantragen, müssen Sie selbst nutzender Eigentümer sein. Das ist der Fall, wenn Ihnen die Immobilie gehört und Sie bereits zur Antragstellung mit Erst- oder Alleinwohnsitz dort gemeldet sind. Den Bonus bekommen Sie dabei für die erste Wohneinheit (die selbst genutzte), also für Kosten in Höhe von 22.500 Euro (Anrechenbare Kosten = 30.000 Euro für die erste WE + 15.000 Euro für die zweite WE = 45.000 Euro; Aufteilung der förderbaren Kosten auf Wohneinheiten zu gleichen Teilen = 22.500 Euro).
Beachten Sie bitte auch Folgendes: Haben Sie bei der KfW einen Kredit mit Tilgungszuschuss für die Sanierung zum Effizienzhaus beantragt, können Sie diesen mit der Heizungsförderung der KfW kombinieren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den KfW-Kredit ohne EE-Klasse beantragt haben.
Wichtig zu wissen: Hat die Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabensbeginn. Da Sie die Förderung vor Maßnahmenbeginn beantragen müssen, kann die Demontage der Heizkörper bereits zum Verlust des Förderanspruchs führen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie diese Arbeiten nicht vor dem 29.12.2023 durchgeführt haben. Denn seitdem gilt die Übergangsregelung, die eine nachträgliche Antragstellung erlaubt. Ob hier mit Einschränkungen zu rechnen ist, beurteilen Energie-Effizienz-Experten oder die Sachbearbeiter der KfW nach einer individuellen Prüfung. Ansprechpartner bei der KfW erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 0800 539 9010.
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