Ich habe einen Altbau von 1937 mit einer Sparrendicke von 12 cm. Ist es möglich, nach GEG nur mit Zwischensparrendämmung auszukommen? Würde diese Dämmung gefördert werden?
Das Gebäudeenergiegesetz fordert einen U-Wert von 0,24 W/m²K, wenn Sie Dachflächen am Haus verändern. Nötig ist dazu eine Zwischensparrendämmung von etwa 20 cm, wenn ein Dämmstoff der WLG 035 zum Einsatz kommt. Mit einer Dämmstärke von 12 cm kommen Sie auf einen U-Wert von 0,37 W/m²K und verfehlen die gesetzlichen Vorgaben für die Dachdämmung.
Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gelten die Anforderungen allerdings auch dann als erfüllt, wenn Sie die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke einbauen und Dämmstoffe der WLG 035 bzw. Naturdämmstoffe der WLG 045 oder besser verwenden.
Das heißt: Ist eine stärkere Dämmung in Ihrem Fall nicht ohne Weiteres möglich, erfüllen Sie die GEG-Vorgaben auch mit einer 12 cm starken Zwischensparrendämmug. Ein Energieberater aus Ihrer Region prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllen und bestätigt das bei Bedarf gegenüber der zuständigen Stelle.
Eine Förderung für die Dachdämmung bekommen Sie allerdings nicht. Denn diese setzt einen U-Wert von 0,14 W/m²K voraus. Um diesen zu erreichen, können Sie die Sparren aufdoppeln oder Zwischen- und Untersparrendämmung kombinieren. Mit der geringeren Dämmstärke können Sie jedoch die Lohnkosten der Handwerker steuerlich geltend machen. Möglich ist das mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen.