In 2020 ersetzte ich eine alte Speicherheizung durch eine Wärmepumpe. Die Maßnahme wurde durch die BAFA mit 35 % gefördert. Ein Steuerberater vertritt die Meinung, dass die von mir bezahlten 65 % (ca. 3000 €) der Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Trifft das zu?
In diesem Fall ist die Kombination der Förderung für die Wärmepumpe mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen vermutlich nicht möglich. Denn Abschnitt 8 der "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" erlaubt nur die Kombination mit Krediten, Zulagen oder Zuschüssen anderer Förderprogramme. Die Nutzung von Steuerermäßigung nach § 35c ist explizit untersagt.
In § 35a Absatz 3 ist außerdem zu lesen: "Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden." Hauptaugenmerk liegt hier auf Satz zwei, welcher die Kombination ausschließt.
Eine verbindliche Auskunft darüber, ob das auf Steuervergünstigungen nach § 35a in Ihrem Fall auch gilt, erhalten Sie vom für Sie zuständigen Finanzamt.