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Expertenrat

Ich möchte den Steuerbonus für die Sanierung nutzen. Wie weise ich nach, dass der Mindestfeuchteschutz erfüllt ist?

Frage von Annette S. am 13.02.2024 

Ich habe bitte zwei Fragen zur Förderung über §35c EStG vom erstmaligen Einbau von Dachflächenfenstern:

1. Wenn ein Energieberater nicht zwingend erforderlich ist, wie kann ich dann nachweisen, dass der U-Wert des Daches (vermutlich, ich kenne ihn nicht, Baujahr 1996) niedriger ist als der U-Wert der neu einzubauenden Fenster? Oder alternativ Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung des Mindesfeuchteschutzes (Anlage 4 ESanMV)?

2. Kann ich als Eigentümer des Sondereigentums (= die Wohnung unter dem Dach) neue Fenster, die der Wohneigentümergemeinschaft gehören werden (, ebenso wie das Dach der WEG gehört,) die Förderung in vollem Umfang erhalten?

Im Protokoll einer Eigentümerversammlung ist festgehalten, dass wir die Fenster auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung einbauen lassen dürfen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Anders als bei der BEG-Förderung benötigen Sie hier keine separate Bestätigung von einem Energieberater. Sie müssen aber dennoch prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.

Dazu können Sie einen freien Energieberater beauftragen. Teilweise erstellen aber auch Fachbetriebe ein Lüftungskonzept nach DIN 1946 Teil 6. Mit diesem prüfen die Experten, ob ausreichend Luft zirkuliert, um nutzenunabhängige Feuchtelasten abzuführen und Feuchteschäden zu vermeiden.

Zur Nutzung des Steuerbonus in Wohnungseigentümergemeinschaften schreibt das Bundesfinanzministerium Folgendes: "Die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG von bis zu 40.000 Euro kann auch für energetische Maßnahmen an einer Eigentumswohnung gewährt werden (§ 35c Absatz 5 EStG). Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum betreffen.

Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind entsprechend dem Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Aufwendungen kann auch durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden."

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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