Zur Beantragung einer Förderung für eine neue Heizung wird ja ein hydraulischer Abgleich benötigt. Mir ist zu Ohren gekommen, dass über die Berechnung des hydraulischen Abgleichs eine Vorlauftemperatur von maximal 55 Grad erreicht werden muss. Gilt das nur für die Förderung von Wärmepumpen oder würde das auch für eine Pelletheizung gelten? Weil diese könnte ja theoretisch auch mit höheren Vorlauftemperaturen betrieben werden.
Im Allgemeinen finden sich in der BEG-EM-Richtlinie keine Angaben zur Vorlauftemperatur. Diese können aber dennoch relevant werden. So ist es zum Beispiel, wenn Sie die Kosten von Heizkörpern oder Flächenheizsystemen anrechnen möchten. Bei der Förderung der Heizungsoptimierung setzt das Temperaturen von 55 °C (Heizkörper) bzw. 35 °C (Flächenheizung) voraus. Das Gleiche gilt für Niedertemperatur-Heizkörper sowie Heizleisten in jeglicher Bauausführung, die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen sollen. Wollen Sie die Kosten der Bauteile im Zuge eines geförderten Heizungstauschs anrechnen lassen, muss die Vorlauftemperatur dadurch ebenfalls auf 55 Grad Celsius begrenzt werden.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Informationen im letzten Merkblatt zu förderbaren Maßnahmen und Leistungen finden. Da sich dieses im Moment noch in der Überarbeitung befindet, können wir Ihnen zum aktuellen Stand leider keine verbindliche Auskunft geben.