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Expertenrat

Benötigen wir einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung, wenn wir die Maßnahme vor dem Antrag zur Förderung beginnen?

Frage von Werner K. am 05.02.2024 

Die Wärmepumpe in unserem Haus ist defekt und muss schnellstens ausgetauscht werden. Gemäß Mitteilung der KFW gibt es es die Möglichkeit, dass der Heizungstausch beauftragt/umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden.

Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben die bis zum 31.8.24 begonnen werden…usw.

Kann ich nun den Austausch der Wärmepumpe beauftragen, ohne das ein Liefer-oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abgeschlossen wird.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Wenn Sie vor Antragstellung mit der Sanierung beginnen, was im Falle der Heizungsförderung bis Ende August 2024 möglich ist, benötigen Sie keinen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung. Dieser würde den Vertrag rückwirkend ungültig machen, wenn die Anlage bereits installiert wäre und der Förderantrag abgelehnt werden würde.

Die KfW schreibt dazu: "Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungs­vertrag nicht verpflichtend."

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's" sowie in unseren FAQ zur Heizungsförderung "FAQ KfW-Heizungsförderung - die wichtigsten Fragen und Antworten".

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