1. Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?
Wer ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro hat, erhält mehr Förderung für den Heizungstausch. Ermittelt wird dafür der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung - für einen Antrag 2024 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer:innen sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner:innen oder Partner:innen aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nachgewiesen wird das Einkommen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden!
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
2. Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (Alter der Heizung spielt keine Rolle) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen (seit mindestens 20 Jahren in Betrieb). Außerdem darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. Wird eine Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung) eingebaut, muss diese mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
3. Was bedeutet "Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung"?
Wer jetzt einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, braucht einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Das Besondere daran: Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden / aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das gibt Eigentümern zusätzliche Sicherheit, denn der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn es eine Zusage bei der Förderung gibt. Wird die Förderung abgelehnt, greift die auflösende Bedingung.
4. Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt der Heizungsbetrieb (alternativ auch ein Energieberater). Sie ist zwei Monate gültig und wird für die Antragstellung benötigt. Heizungsbetriebe können sich unter https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de/ registrieren, um ihre Zugangsdaten zu erhalten. Für die Auszahlung des Zuschusses wird dann abschließend ebenfalls vom Heizungsbetrieb oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
5. Kann ich von der alten (BAFA-Zuschuss) in die neue Heizungsförderung (KfW-Zuschuss) wechseln?
Ja, das ist möglich, auch ohne Sperrfrist. Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA kann ein neuer Antrag bei der KfW nach neuen Förderkonditionen gestellt werden. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
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6. Was ist, wenn meine Heizung von heute auf morgen kaputt geht?
Steht bei einem Heizungsausfall nicht gleich eine neue Heizung zur Verfügung, kann zunächst auch provisorische Heiztechnik zum Einsatz kommen. Die Kosten dafür sind für bis zu ein Jahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass danach eine förderfähige Heizung eingebaut wird. Aber: Die Höhe der förderfähigen Kosten steigt dadurch nicht!
7. Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?
Nein, das ist mit der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich. Den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.
8. Kann ich auch mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus stellen (zum Beispiel einmal für eine Pelletheizung und zu einem späteren Zeitpunkt für Solarthermie)?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit) limitiert. Über diesem Limit ist keine weitere Förderung möglich, auch nicht mit einem neuen Antrag oder in einem anderen Jahr.
9. Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?
Die neue Heizung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums eingebaut werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage beziehungsweise des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden Nachweise erst später eingereicht, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss.
10. Wie kann ich die Heizungsförderung bei der KfW beantragen?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben wir hier erstellt.
11. Kann ich die KfW-Zuschüsse für eine neue Heizung mit dem Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist nicht möglich. Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Einzelmaßnahmen (BEG EM)" schließt das explizit aus, da heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen."
12. Wann kann ich meinen Antrag auf Heizungsförderung bei der KfW stellen?
13. Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?
Jein. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden als förderfähige Kosten anerkannt. ABER: Diese müssen mit den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch abgedeckt werden - bei der KfW-Heizungsförderung kann aktuell kein Extra-Antrag für den Zuschuss Baubegleitung gestellt werden!
14. Was gilt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn die neue Heizung beide Wohneinheiten versorgt? Wie werden Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus dann berechnet?
Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die Einliegerwohnung ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich.
15. Was ist, wenn meine Heizung durch das Hochwasser 2024 kaputt gegangen ist und ich eine neue Heizung benötige?
Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen
Weiterlesen:
Eine Förderung für die Solaranlage bekommen Sie über die KfW-Heizungsförderung. Hier ist ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent möglich. ...
Antwort lesen »Bei der geplanten Zwischensparrendämmung kann feuchtwarme Luft in die Dämmebene eintreten, die dann innenseitig an der äußeren Lage Holz ...
Antwort lesen »Möchten Sie die KfW-Produkte 458 (Zuschuss Heizungsförderung) und 358 (Ergänzungskredit) kombinieren, ergeben sich die förderbaren Kosten ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die neue Heizungspumpe beantragen, kommt das Förderprogramm Heizungsoptimierung des BAFA infrage. Dabei gelten ...
Antwort lesen »Um die Sperrfrist kommen Sie leider nicht herum, wenn Sie eine Förderung für die identische Maßnahme erneut beantragen möchten. Das ist der ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall können Sie Fördermittel für die Wärmepumpe beantragen. Das Budget förderbarer Kosten steht Ihnen erneut voll zur ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Klimageschwindigkeitsbonus zur Förderung der Wärmepumpe beantragt und zugesagt bekommen haben (Voraussetzung: Zentrale ...
Antwort lesen »Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, wie richtig zu verfahren ist. Faktoren sind dabei: • die selbständige Nutzbarkeit der Gebäude• ein ...
Antwort lesen »Beantragen Sie Fördermittel für eine identische Maßnahme, gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung gelten ...
Antwort lesen »Fördermittel für die Dachsanierung bekommen Sie immer dann, wenn Sie das Dach dämmen. Erreichen Sie dabei einen U-Wert von 0,14 W/m²K, ...
Antwort lesen »Möglich ist die Maßname. Sie sollten allerdings ein Lüftungskonzept nach DIN 1948 Teil 6 erstellen lassen (Vorschrift bei Austausch von ...
Antwort lesen »Für die Förderung der Wärmepumpe benötigen Sie keinen Energieberater. Der Fachhandwerker kann die benötigte BzA-ID zur Antragstellung ...
Antwort lesen »Erfüllt das Dach bereits die energiesparrechtlichen Vorschriften vom 01. Januar 1984, müssen Sie nach Anlage 7 GEG keine zusätzliche ...
Antwort lesen »Hier gelten in der Regel ähnliche Vorgaben, wie bei der BEG-Förderung der neuen Fenster. Demnach sind Fliegengitter förderbar, wenn Sie ...
Antwort lesen »Im ersten Fall müssen Sie insgesamt 63,5 kWh Energie in den Speicher einbringen, um den Temperaturanstieg zu realisieren. Im zweiten Fall ...
Antwort lesen »Nach Angeben des BMWK können alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) die Planungs- und ...
Antwort lesen »Die BEG-Förderung können Sie nachträglich leider nicht mehr beantragen. Handelt es sich um Maßnahmen an einer eigenen und selbst genutzten ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist und war die Kombination aus BEG-EM- und BEG-WG-Förderung förderbar. Seit 2024 funktioniert das direkt. Zuvor waren zwei ...
Antwort lesen »Energieberatungen erfolgen grundsätzlich für das gesamte Haus. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass Sie die Nummer 6 angeben müssen. ...
Antwort lesen »Sind Dach und Dachboden ungedämmt und hat das Haus mehr als zwei Wohneinheiten, ist die Dachbodendämmung Pflicht gemäß § 47 GEG. Handelt es ...
Antwort lesen »Hier hat Ihr Energieberater leider recht. Denn für den Geschwindigkeitsbonus kommt es auf die Art der Heizung an. Handelt es sich um eine ...
Antwort lesen »Ob eine Förderung möglich ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Immobilie in den Geltungsbereich des GEG fällt. Beheizen Sie die ...
Antwort lesen »Geht es um ein Einfamilienhaus, werden die Kosten der neuen Wärmepumpe das Budget an förderbaren Kosten vermutlich sehr stark ausreizen. ...
Antwort lesen »Nein, leider nicht. In diesem Fall müssen Ihre Kinder die Förderung der Wärmepumpe beantragen. Wohnen diese nicht selbst im Haus, können ...
Antwort lesen »Hier gilt Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie. Darin heißt es: "Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei ...
Antwort lesen »Das lässt sich pauschal nicht beurteilen. Entscheidend ist die baurechtliche Einordnung der Wohneinheiten. Außerdem kommt es auf den Anteil ...
Antwort lesen »Korrekt ausgeführt, dürfte sich hier keine Feuchtigkeit in der Konstruktion niederschlagen. Möglich ist daher, dass Harz aus dem Holz ...
Antwort lesen »Nach der Förderung gilt eine Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren. Tauschen Sie die Heizung zuvor durch ein anderes System aus, kann es sein, ...
Antwort lesen »Es gibt Verbundplatten für Fensterrahmen auch mit einem U-Wert von weniger als 0,9 W/m²K. Wählen Sie diese, ist eine Förderung der gesamten ...
Antwort lesen »Aus der Ferne lässt sich das nicht fundiert beurteilen. Entscheidend dafür, ob ein Raum als beheizt oder unbeheizt anzusehen ist, ist, ob ...
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