1. Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?
Wer ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro hat, erhält mehr Förderung für den Heizungstausch. Ermittelt wird dafür der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung - für einen Antrag 2024 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer:innen sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner:innen oder Partner:innen aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nachgewiesen wird das Einkommen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden!
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
2. Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (Alter der Heizung spielt keine Rolle) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen (seit mindestens 20 Jahren in Betrieb). Außerdem darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. Wird eine Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung) eingebaut, muss diese mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
3. Was bedeutet "Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung"?
Wer jetzt einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, braucht einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Das Besondere daran: Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden / aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das gibt Eigentümern zusätzliche Sicherheit, denn der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn es eine Zusage bei der Förderung gibt. Wird die Förderung abgelehnt, greift die auflösende Bedingung.
4. Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt der Heizungsbetrieb (alternativ auch ein Energieberater). Sie ist zwei Monate gültig und wird für die Antragstellung benötigt. Heizungsbetriebe können sich unter https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de/ registrieren, um ihre Zugangsdaten zu erhalten. Für die Auszahlung des Zuschusses wird dann abschließend ebenfalls vom Heizungsbetrieb oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
5. Kann ich von der alten (BAFA-Zuschuss) in die neue Heizungsförderung (KfW-Zuschuss) wechseln?
Ja, das ist möglich, auch ohne Sperrfrist. Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA kann ein neuer Antrag bei der KfW nach neuen Förderkonditionen gestellt werden. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
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6. Was ist, wenn meine Heizung von heute auf morgen kaputt geht?
Steht bei einem Heizungsausfall nicht gleich eine neue Heizung zur Verfügung, kann zunächst auch provisorische Heiztechnik zum Einsatz kommen. Die Kosten dafür sind für bis zu ein Jahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass danach eine förderfähige Heizung eingebaut wird. Aber: Die Höhe der förderfähigen Kosten steigt dadurch nicht!
7. Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?
Nein, das ist mit der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich. Den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.
8. Kann ich auch mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus stellen (zum Beispiel einmal für eine Pelletheizung und zu einem späteren Zeitpunkt für Solarthermie)?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit) limitiert. Über diesem Limit ist keine weitere Förderung möglich, auch nicht mit einem neuen Antrag oder in einem anderen Jahr.
9. Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?
Die neue Heizung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums eingebaut werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage beziehungsweise des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden Nachweise erst später eingereicht, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss.
10. Wie kann ich die Heizungsförderung bei der KfW beantragen?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben wir hier erstellt.
11. Kann ich die KfW-Zuschüsse für eine neue Heizung mit dem Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist nicht möglich. Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Einzelmaßnahmen (BEG EM)" schließt das explizit aus, da heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen."
12. Wann kann ich meinen Antrag auf Heizungsförderung bei der KfW stellen?
13. Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?
Jein. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden als förderfähige Kosten anerkannt. ABER: Diese müssen mit den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch abgedeckt werden - bei der KfW-Heizungsförderung kann aktuell kein Extra-Antrag für den Zuschuss Baubegleitung gestellt werden!
14. Was gilt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn die neue Heizung beide Wohneinheiten versorgt? Wie werden Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus dann berechnet?
Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die Einliegerwohnung ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich.
15. Was ist, wenn meine Heizung durch das Hochwasser 2024 kaputt gegangen ist und ich eine neue Heizung benötige?
Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen
Weiterlesen:
Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort