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15.01.2024

Solarpflicht in Hamburg gilt auch bei Dachsanierung

Überarbeitetes Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSch)

Seit Anfang 2024 gilt eine überarbeitete Version des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSch). Darin verankert ist auch eine Solarpflicht - genau genommen eine Photovoltaik-Pflicht - für Neubauten und im Falle einer Dachsanierung. Bei bestehenden Gebäuden müssen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaik-Modulen belegt werden. Alle Infos und Details.

Altbau mit saniertem Dach und Photovoltaik-Anlage
Gilt auch bei einer Dachsanierung: Photovoltaik-Pflicht in HamburgFoto: energie-fachberater.de

Seit dem 1. Januar 2024 ist eine Mindestbelegung der Dachfläche mit Photovoltaik-Modulen in Hamburg gesetzlich verpflichtend.

  • Für Neubauten auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche des Gebäudes. Die Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne.
  • Bei bestehenden Gebäuden im Falle einer Dachsanierung auf mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche des Gebäudes. Die Nettodachfläche umfasst die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, technischen Anlagen und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit Neigung über 10 Grad.

Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn auf dem Dach eine Solarthermie-Anlage betrieben wird. Die Solarthermie-Anlage wird auf die Mindestfläche angerechnet.

Für wen gilt die Solarpflicht in Hamburg?
Die Solarpflicht gilt für Gebäude mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 Quadratmetern und zwar für Neubauten und Altbauten gleichermaßen. Bei bestehenden Gebäuden wird die Solarpflicht durch wesentliche Umbauten des Daches ausgelöst. Das sind Änderungen an der Dachfläche durch Dachausbau, Dachaufstockung oder eine grundständige Dachsanierung. Dazu gehören energetische Sanierungen, aber auch Dachsanierungen, bei denen weite Teile der Dachhaut erneuert werden, wie das Aufbringen von neuen Dichtbahnen auf dem Flachdach.

Keine Solarpflicht gilt bei einfachen Instandhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel beim Tauschen einzelner Ziegel oder lokalen Abdichten von Folienbahnen. Auch die Reparatur von Sturm- und Brandschäden löst keine Photovoltaik-Pflicht aus. Auch Vorgaben des Denkmalschutzes können dazu führen, dass die Solarpflicht entfällt.

Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht?
Ja, und zwar für Gebäude mit Dächern, die kleiner als 50 Quadratmeter sind. Außerdem gilt die Pflicht nicht auf Nebengebäuden, sowie für Gebäude, deren (Rest-)Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt, sowie Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümer:innen ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen.

Außerdem kann die Solarpflicht bei bestehenden Gebäuden aus technischen Gründen entfallen:

  • Mangelnde Statik für eine zusätzliche Photovoltaik-Anlage
  • Starke Wölbungen
  • Mit durchsichtigem Material bedeckte Flächen oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet bedeckt sind

--> Wichtig zu wissen: Ab dem 1. Januar 2027 ist zusätzlich auf Neubauten und bestehenden Gebäuden bei Dachflächen mit bis zu 10 Grad Neigung ein Gründach Pflicht - mindestens 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche müssen dann extensiv begrünt werden. Damit gilt dann für Flachdächer eine Pflicht zum Solargründach.

Alle weitergehenden Infos und Dokumente finden Sie hier.


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Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg / energie-fachberater.de
 
 

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