Seit dem 1. Januar 2024 ist eine Mindestbelegung der Dachfläche mit Photovoltaik-Modulen in Hamburg gesetzlich verpflichtend.
Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn auf dem Dach eine Solarthermie-Anlage betrieben wird. Die Solarthermie-Anlage wird auf die Mindestfläche angerechnet.
Für wen gilt die Solarpflicht in Hamburg?
Die Solarpflicht gilt für Gebäude mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 Quadratmetern und zwar für Neubauten und Altbauten gleichermaßen. Bei bestehenden Gebäuden wird die Solarpflicht durch wesentliche Umbauten des Daches ausgelöst. Das sind Änderungen an der Dachfläche durch Dachausbau, Dachaufstockung oder eine grundständige Dachsanierung. Dazu gehören energetische Sanierungen, aber auch Dachsanierungen, bei denen weite Teile der Dachhaut erneuert werden, wie das Aufbringen von neuen Dichtbahnen auf dem Flachdach.
Keine Solarpflicht gilt bei einfachen Instandhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel beim Tauschen einzelner Ziegel oder lokalen Abdichten von Folienbahnen. Auch die Reparatur von Sturm- und Brandschäden löst keine Photovoltaik-Pflicht aus. Auch Vorgaben des Denkmalschutzes können dazu führen, dass die Solarpflicht entfällt.
Gibt es Ausnahmen von der Solarpflicht?
Ja, und zwar für Gebäude mit Dächern, die kleiner als 50 Quadratmeter sind. Außerdem gilt die Pflicht nicht auf Nebengebäuden, sowie für Gebäude, deren (Rest-)Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt, sowie Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümer:innen ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen.
Außerdem kann die Solarpflicht bei bestehenden Gebäuden aus technischen Gründen entfallen:
--> Wichtig zu wissen: Ab dem 1. Januar 2027 ist zusätzlich auf Neubauten und bestehenden Gebäuden bei Dachflächen mit bis zu 10 Grad Neigung ein Gründach Pflicht - mindestens 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche müssen dann extensiv begrünt werden. Damit gilt dann für Flachdächer eine Pflicht zum Solargründach.
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