Wirklich "brauchen" tut kaum jemand das, was in Gesetzestexten auch als Einzelraumfeuerungsanlage bezeichnet wird. Denn die Zahlen von heutigen Wohngebäuden, die nicht mit einer Zentral- oder Etagenheizung ausgestattet sind, sind verschwindend gering. Dennoch existieren hierzulande fast elfeinhalb Millionen dieser Heizgeräte vom simplen Kaminofen bis zum aufwendig als Einzelstück gemauerten Kachelofen. Und nicht zuletzt bescherte die aktuelle Energiekrise den Händlern und Handwerkern in dieser Branche prall gefüllte Auftragsbücher, wie schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Neben dem Komfort schätzen immer mehr Haushalte die Unabhängigkeit von Energieversorgern bei dieser des Heizens.
Eines lässt sich jedoch immer wieder feststellen: Sowohl bei langjährigen Ofenbesitzern als auch denen, die es werden wollen, sind Ansichten verbreitet, die so entweder nie richtig waren oder aber heute nicht mehr stimmen.
Wir zeigen die 6 häufigsten Irrtümer:
Irrtum 1: Jeder kann einen solchen Ofen installieren und betreiben
Fast jeder Baumarkt verkauft Kaminöfen. Onlinehändler liefern sie teilweise frei Haus und es gibt kaum eine Region, die nicht von Ofenbauern bedient wird. Speziell dann, wenn schon ein alter Schornstein vorhanden ist, glauben viele, es sei möglich, dort schlicht ein entsprechendes Loch für den Abgasanschluss anzufertigen, alles aufzustellen und die Flammen dürften knistern.
Doch Achtung: Hierbei handelt es sich bestenfalls um Halbwissen! Wahr ist nur, dass in der Tat jeder einen Kamin erwerben darf. Ebenfalls eignen sich manche(!) bereits vorhandenen Schornsteine für den Anschluss der Feuerungsanlage. Jenseits davon beginnt jedoch sehr gefährliches Terrain. ABER: Ohne Betriebserlaubnis darf keine Feuerungsanlage in Betrieb genommen werden!
Wir sprechen hier von echten Gesetzesverstößen, die mit hohen Bußgeldern bewehrt sind und bei denen im Schadfall noch große Versicherungsprobleme hinzukommen können. Denn das Feuer darf nur dann entfacht werden, wenn zuvor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein Okay gegeben hat. Das wird er nur tun, wenn er zuvor verschiedenste Parameter geprüft hat. Dazu gehört die allgemeine Tauglichkeit eines (alten) Schornsteins ebenso wie eine für das zu beheizende Raumvolumen (und den Schornsteinquerschnitt) sinnvolle Kaminleistung. Es empfiehlt sich daher dringend, den Schornsteinfeger als erstes zu Beginn des "Projekts Kamin" zu kontaktieren und sowohl Erwerb als auch Installation in enger Abstimmung mit ihm zu erledigen. In diesem Fall wird die vorgeschriebene Abnahme zur Erlangung einer Betriebserlaubnis tatsächlich eine Sache weniger Minuten und der Kaminofen wird in den Feuerstättenbescheid aufgenommen. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Eigentümer über den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
Irrtum 2: Alte Öfen und Kamine dürfen ohne Weiteres wieder in Betrieb genommen werden
Ein Klassiker, der vor allem Käufer:innen von gebrauchten Häusern betrifft, wenn dort schon ein Kaminofen oder Ähnliches installiert ist. Sofern dieser noch in Schuss ist, dürfte es doch ein Leichtes sein, ihn wieder einzusetzen, oder?
Leider nein! Denn neben jährlichen Kontrollen bzw. Reinigungen muss alle dreieinhalb Jahre eine sogenannte Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden. Unterbleibt das oder haben Vorbesitzer mit dem Schornsteinfeger abgestimmt, den Kamin nicht mehr zu betreiben, ist die Betriebserlaubnis offiziell erloschen. Daher gilt auch in diesem Fall: Bevor nur ein Stück Holz darin verbrannt werden darf, muss abermals der Schornsteinfeger seinen prüfenden Blick darauf werfen. Einerseits, um sicherzustellen, dass das gesamte System weiterhin betriebssicher ist. Andererseits, weil es ein Ablaufdatum für den Betrieb alter Kaminöfen gibt. Das hat mit deren Schadstoffausstoß zu tun.
Irrtum 3: Saubere Papierbriketts dürfen im Kamin verheizt werden
Es klingt auf den ersten Blick nach einer schlüssigen Verkettung:
Für typische Einzelraumfeuerungsanlagen, die für Festbrennstoffe zugelassen sind, kommen dafür als Brennmaterialien nur in Betracht:
Papier, Pappe und somit Papierbriketts dürfen nicht verbrannt werden – übrigens auch nicht außerhalb des Kamins, etwa in einer Feuerschale. Wer sich fragt, wer es bemerken soll, wenn alles zu Asche verbrannt ist: der Schornsteinfeger. Er kann anhand des Rußbilds im Abgasrohr sehr genau erkennen, was verheizt wird. Und da er im behördlichen Auftrag arbeitet, muss und wird er solche Verstöße melden. Darauf stehen bis zu zehntausende Euro Bußgeld.
Irrtum 4: Der Schornsteinfeger reinigt alle Abgasrohre, inklusive die des Ofens
Der Beruf umfasst zwar noch deutlich mehr (viele Schornsteinfeger sind beispielsweise nebenher noch Energieberater), aber im Kern geht es um das Reinigen und Inspizieren des Schornsteins. Davon ausgehend hält sich hartnäckig die Ansicht, der Schornsteinfeger würde auch die direkt am Kaminofen angeschlossenen Rohre säubern – mitunter sogar den Ofen selbst.
Nein. Hier gibt es eine Art gesetzliche Trennung:
Ergo: Sobald der Schornsteinfeger seine Arbeit getan oder sich angekündigt hat, sollten sich Kaminofenbesitzer ebenfalls darum kümmern, ihren Teil zur Reinigung beizutragen. Dafür braucht es nur eine entsprechende Bürste und einen Aschesauger.
Irrtum 5: Zur gründlichen Reinigung der Ofenscheibe braucht man Chemie
Selbst wer in Sachen Brennstoff, Anzünd- und Brennvorgang alles richtig macht, wird früher oder später eine hartnäckige Rußschicht auf der Glasscheibe seiner Ofentür vorfinden. Eine, die sich nach Abkühlung nicht rückstandslos mit etwas feuchtem Papier abreiben lässt. In solchen Fällen erfolgt oft der Griff zu speziellen Reinigungsmitteln, die in Bau- und Fachmärkten reichlich beworben werden – Geld, das man sich sparen kann.
Tatsächlich braucht es nicht mehr als saubere Holzasche (keine Kohleasche) und eventuell einen Ceranfeldschaber für sehr hartnäckige Fälle – Metall ist nicht so hart wie Glas, also muss man keine Kratzer befürchten.
Meist genügt es, ein feuchtes Stück Küchen- oder Zeitungspapier in die Asche zu tupfen und damit über die Rußschicht auf dem Glas zu reiben. Sie wird durch die feinen Partikel zuverlässig abgerieben. Danach noch mit sauberem feuchtem Papier nachwischen und die Ofenscheibe sieht wieder aus wie neu. Übrigens funktioniert der Trick bei jeder Form von Kamin, also auch solchen, die mit Pellets arbeiten. Und sollte es beim ersten Mal nicht funktionieren, dann hilft es meistens, vor der Behandlung ein durchweichtes Stück Papier auf die Rußschicht zu legen und dort einige Minuten wirken zu lassen. Der Schmutz wird das Wasser aufsaugen und sich dadurch von der Scheibe lösen.
Irrtum 6: Holzasche ist nur noch ein Fall für die Restmülltonne
Die Asche-Schublade eines Ofens kann flugs gefüllt sein. Daher ist es nicht die schlechteste Idee, in Kaminnähe einen feuerfesten Eimer mit Deckel aufzustellen, um die Überreste zwischenlagern zu können, bevor sie in die Restmülltonne wandern – so, wie es der Schornsteinfeger wahrscheinlich erklärt hat.
Doch es gibt auch eine alternative Verwendungsmöglichkeit: Zumindest das, was von unbehandeltem Holz verbleibt (nicht von Braunkohle) ist ein wertvoller Rohstoff, der wichtige Nährstoffe für Pflanzen enthält. Gärtner:innen unter den Kaminofenbesitzern dürfen deshalb ihre sortenreine Holzasche ein- bis zweimal jährlich auf Beete, Blumenkästen und Kompost streuen, um dort pH- und Kalium-Wert zu regulieren. Übertreiben sollte man es allerdings nicht damit – und genau schauen, woher das Brennholz stammt, damit seine Asche nicht womöglich mit Schwermetallen und anderen Dingen verunreinigt ist.
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Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
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Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Installieren Sie eine weitere Wärmepumpe als Ergänzung zur bestehenden und haben Sie noch förderbare Kosten übrig, können Sie für die neue ...
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Antwort lesen »Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In ...
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