Ob neue Heizung, Dachdämmung, Fenstertausch oder Lüftungsanlage - der KfW-Ergänzungskredit im Programm "Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359" kann für alle diese Maßnahmen genutzt werden und zwar zusätzlich zur Zuschussförderung von KfW (Heizung) und BAFA (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).
Wie hoch ist der KfW-Ergänzungskredit?
Maximal 120.000 Euro Kredit sind möglich, um Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der vorliegenden Zuschusszusage ermittelt. Setzen Eigentümer mehrere Maßnahmen um und haben deshalb sowohl eine Zusage der KfW als auch eine vom BAFA, werden die förderfähigen Kosten (und damit die Kredithöhe) aus beiden Zuschüssen berücksichtigt.
Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Dabei wird der zugesagte Zuschuss vom Kreditbetrag abgezogen, weil eine Doppelförderung nicht zulässig ist. Wer ein Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält eine zusätzliche Zinsvergünstigung für den Förderkredit.
--> Wichtig zu wissen: Eine Aufstockung des Kreditbetrages ist nach Antragstellung nicht mehr möglich! Muss der Zuschussbetrag ebenfalls finanziert werden, dann ist das im Rahmen einer Zwischenfinanzierung möglich. Dieser Betrag muss spätestens drei Monate nach Auszahlung des Zuschusses über die Bank/Sparkasse an die KfW zurückgezahlt werden.
Diese Programmvarianten gibt es:
Hier finden Sie die aktuellen Zinskonditionen von KfW 358/359
--> Wichtiger Hinweis für WEGs: Bei Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung nur durch die WEG möglich! Finden die Arbeiten dagegen ausschließlich am Sondereigentum eines Eigentümers statt, kann nur der jeweilige Eigentümer den Ergänzungskredit beantragen.
Wo kann ich den KfW-Ergänzungskredit beantragen?
Den Kreditantrag stellen Eigentümer bei ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung vor Beginn der Bauarbeiten! Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum der Zuschusszusage erfolgen.
--> Übergangsregelung für die Heizungsförderung der KfW: Bis einschließlich 30. November 2024 dürfen Kreditanträge auch nachträglich gestellt werden, wenn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 erfolgt ist. Die Bauarbeiten dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits abgeschlossen sein.
Diese Nachweise brauchen Eigentümer für den Kreditantrag
Nach Abschluss der Sanierung reichen Eigentümer dann die Auszahlungsbestätigung der KfW für den Zuschuss und/oder den Festsetzungsbescheid des BAFA für den Zuschuss bei der Bank / Sparkasse ein.
Alle Infos und Details zur Förderung finden Sie hier.
--> FAQ Ergänzungskredit - die wichtigsten Fragen und Antworten können Sie hier nachlesen.
Hier können wir pauschal leider keinen Tipp geben. Denn welche Heizung im Hochhaus infrage kommt, hängt sehr von den örtlichen ...
Antwort lesen »Das ist tatsächlich verwirrend, da für Heizungen und Maßnahmen am Gebäude unterschiedliche Regelungen gelten. Wir geben einen ...
Antwort lesen »Mit der vorhandenen Technik haben Sie bereits ein zukunftssicheres System, das auf erneuerbare Energien aus verschiedenen Quellen setzt. ...
Antwort lesen »Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen ...
Antwort lesen »Durch den Estrich kommt viel Feuchtigkeit in den Raum, die zunächst in der Luft verbleibt. Probleme mit Kondensation entstehen in der Regel ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 fordert das Lüftungskonzept bei dem Austausch von mehr als einem Drittel der Fensterflächen. Das ist gesetzlich zwar ...
Antwort lesen »Für die BAFA-Förderung und den iSFP-Bonus gelten die Vorgaben aus der BEG-EM-Richtlinie. Das gilt auch dann, wenn im individuellen ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich die Arbeiten unabhängig voneinander durchführen. Planen Sie beide in zeitlich engerem Zusammenhang, spielt es ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass diese parallel zum Fenster eingebaut werden. Außerdem ...
Antwort lesen »Die Anforderungen aus § 47 GEG beziehen sich nur auf die oberste Geschossdecke. Dabei handelt es sich nach § 3 GEG um "die zugängliche ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Gasanschluss nicht mehr benötigen, ist das üblich. Sie können den Anschluss auch behalten, müssten dann aller Voraussicht nach ...
Antwort lesen »Zu berücksichtigen sind hier nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten ...
Antwort lesen »Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
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