Worin unterscheidet sich das neue Energielabel vom alten?
Die neuen Effizienzlabels haben keine Plus-Klassen mehr wie A++ oder A+. Die Skala reicht nun immer von A bis G. Auf jedem Energielabel signalisiert eine Ampelskala von Rot bis Grün die Energieeffizienz des Leuchtmittels, und die Energieeffizienz-Klasse wird einem Buchstaben zugeordnet. Darunter ist angeben, wie viele Kilowattstunden die Lampe pro 1.000 Stunden verbraucht. Neu auf dem Energielabel ist der QR-Code. Damit können über das Smartphone zusätzliche Informationen zur Lampe aus der europäischen Produktdatenbank "EPREL" abgerufen werden.
Was ist wichtig beim Kauf von Lampen und Leuchtmitteln?
Das neue Energielabel gibt die Energieeffizienz von A (beste) bis G (schlechteste) an. Alle heute auf dem Markt erhältlichen Leuchtmittel mit A++ werden dann voraussichtlich die Effizienzklassen D bis F erreichen. Einige wenige und besonders effiziente LED-Röhren kommen dem C heute schon nahe. Die oberen Klassen bleiben zunächst frei. Das soll die Hersteller motivieren, ihre Produkte noch energieeffizienter zu machen. Neben der Effizienzklasse ist es vor allem wichtig, auf die Lumen- und Kelvinangaben zu achten, die einen Hinweis auf die Helligkeit und die Lichtfarbe der Lampe geben.
Lumen statt Watt
Die Glühlampe wurde schon 2009 vom Markt genommen, doch die Wattangabe ist noch immer in unseren Köpfen. Dabei gilt jetzt Lumen statt Watt: Als Ersatz für die 60-Watt-Glühlampe mit 710 Lumen eignen sich LED-Leuchtmittel ab zwei Watt im Bereich von 700 bis 750 Lumen. Wenn eine Glühlampe also durch eine andere Lichtquelle mit mindestens 710 Lumen ersetzt wird, ist sichergestellt, dass diese genauso hell ist.
Wird es im Handel ab dem 1. September 2021 noch Leuchtmittel mit dem alten Energielabel zu kaufen geben?
Kennzeichnungspflichtige Leuchtmittel und Lampen mit dem "alten" Energielabel bekommen eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Bis Februar 2023 kann es sowohl alte als auch neue Energielabels auf den Lampenverpackungen geben. Für eine gewisse Zeit sind also beide Ausführungen parallel im Handel verfügbar. Ab 1. März 2023 müssen dann alle Leuchtmittel das neue Label führen.
Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine Energiesparmaßnahme mit hoher Wirtschaftlichkeit und daher sehr sinnvoll. Allerdings ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
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Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
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Antwort lesen »Bleibt die Dachbodendecke oben offen und ist der Dachraum belüftet, benötigen Sie in der Regel keine Dampfbremse unter der ...
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Antwort lesen »Nein. In dieser Kombination kommt es nicht zu einer Pflicht der Dachdämmung. Losgelöst von der neuen Heizung kann die Dämmung der obersten ...
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