Die Förderrichtlinien stehen jetzt schon ohne Rechtskraft zur Information auf der Seite des Ministeriums bereit. Rechtskräftig werden sie erst nach einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Aktualisierung betrifft alle drei Bereiche der BEG: BEG EM, BEG WG und BEG NWG.
Update 8.6.2021: Alle drei Förderrichtlinien wurden am 7.6.2021 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit gelten ab sofort die neuen Förderrichtlinien für BEG EM, die Förderrichtlinien BEG WG und BEG NWG gelten dann zum planmäßigen Start der Förderung ab 1.7.2021.
Diese Punkte sind aktualisiert und konkretisiert:
BEG EM
1. Konkretisiert wurden die Förderbedingungen für Anbau, Ausbau und Umwidmung
2. Fenster, Türen und Tore sind auch bei erstmaligem Einbau förderfähig.
3. förderfähige Kosten pro Wohneinheit
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen
4. Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt nur bei schrittweiser Sanierung Bonus und Übergangsregelung
Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug)
5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.
BEG WG
1. Regelungen zu Anbau, Umbau, Denkmalschutz
2. Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
3. Förderfähige Kosten für die schrittweise Sanierung zum EE-Effizienzhaus
Bei einer schrittweisen Sanierung wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nur für denjenigen Sanierungsschritt erhöht, bei dem die "Effizienzhaus EE"-Klasse zum ersten Mal erreicht wird.
4. iSFP-Bonus bei der schrittweisen Sanierung zum Effizienzhaus
Wird mit der geförderten Maßnahme ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren vollständig in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 % (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).
Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, Ambitionssteigerungen oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge, sind dabei unschädlich.
5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.
Eine Komplettübersicht zur BEG-Förderung finden Sie hier.
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