Die Förderrichtlinien stehen jetzt schon ohne Rechtskraft zur Information auf der Seite des Ministeriums bereit. Rechtskräftig werden sie erst nach einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Aktualisierung betrifft alle drei Bereiche der BEG: BEG EM, BEG WG und BEG NWG.
Update 8.6.2021: Alle drei Förderrichtlinien wurden am 7.6.2021 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit gelten ab sofort die neuen Förderrichtlinien für BEG EM, die Förderrichtlinien BEG WG und BEG NWG gelten dann zum planmäßigen Start der Förderung ab 1.7.2021.
Diese Punkte sind aktualisiert und konkretisiert:
BEG EM
1. Konkretisiert wurden die Förderbedingungen für Anbau, Ausbau und Umwidmung
2. Fenster, Türen und Tore sind auch bei erstmaligem Einbau förderfähig.
3. förderfähige Kosten pro Wohneinheit
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen
4. Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt nur bei schrittweiser Sanierung Bonus und Übergangsregelung
Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug)
5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.
BEG WG
1. Regelungen zu Anbau, Umbau, Denkmalschutz
2. Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
3. Förderfähige Kosten für die schrittweise Sanierung zum EE-Effizienzhaus
Bei einer schrittweisen Sanierung wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nur für denjenigen Sanierungsschritt erhöht, bei dem die "Effizienzhaus EE"-Klasse zum ersten Mal erreicht wird.
4. iSFP-Bonus bei der schrittweisen Sanierung zum Effizienzhaus
Wird mit der geförderten Maßnahme ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren vollständig in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 % (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).
Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, Ambitionssteigerungen oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge, sind dabei unschädlich.
5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.
Eine Komplettübersicht zur BEG-Förderung finden Sie hier.
Alle Fördermöglichkeiten für die Sanierung haben wir hier übersichtlich zusammengestellt.
Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
Antwort lesen »Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Denn diese hängt immer vom Einsatzbereich bzw. von der Aufgabe ab. So ...
Antwort lesen »Für den Anschluss von außenstehenden Wärmepumpen an die Hausanlage bieten sich spezielle Wärmepumpenrohre an. Dabei handelt es sich um ein ...
Antwort lesen »Sie können den bestehenden Antrag stornieren, müssen bei der Neubeantragung dann allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten einhalten. Das ...
Antwort lesen »Die Förderung ist nicht übertragbar – der Antragsteller lässt sich damit nicht ändern. Sie müssten den bestehenden Antrag stornieren. Der ...
Antwort lesen »Jein. Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag auf Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz für die gesamte Eigentümergemeinschaft. ...
Antwort lesen »In Ihrem Fall ist der Grenzwert aller Voraussicht nach an jedem Bauteil einzuhalten. Eine Ausnahme, bei der das flächengewichtete Mittel ...
Antwort lesen »Die Erdwärmepumpe ist eine effiziente Heizung, da sie ganzjährig auf ein hohes Quell-Temperaturniveau zugreifen kann. Sie verbraucht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ...
Antwort lesen »Da die Firma Tyczka Eigentümerin der Tankanlage ist, kann sie auch die Herausgabe bzw. die Demontage verlangen, wenn der Vertrag ausläuft. ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie 35 Prozent Wärmepumpen-Förderung auf die gesamten Kosten (15.155 Euro für Basis-Förderung und ...
Antwort lesen »Den Anteil bekommen Sie auf die gesamten Kosten. Dabei beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Wärmepumpen- bzw. ...
Antwort lesen »Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Theoretisch könnte auch der Heizungsbauer BzA und BnD für den Heizungstausch erstellen. Die Erweiterung "Denkmal" ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
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