Der Novelle der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen bedeutet das Aus für allzu alte Öfen. Ab dem 1. Januar 2015 ist Schluss für Kleinfeuerungsanlagen, die vor 1975 errichtet wurden und die Grenzwerte nicht einhalten. Diese Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine müssen außer Betrieb genommen oder nachträglich mit einem Staubfilter versehen werden.
Galgenfristen für Kamin, Kachelofen & Co.
Anlagen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb gingen, dürfen weiter genutzt werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und des Kohlenmonoxid-Grenzwertes von 4 Gramm pro Kubikmeter durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann. Liegen die Werte darüber, müssen vor 1975 errichtete Anlagen Anfang 2015 ausgemustert sein. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020.
Einzige Ausnahmen: Die Neuregelung gilt nicht für private genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Plan B: Nachrüsten statt ausmisten
Es gibt allerdings eine Alternative zur Stilllegung. Hausbesitzer können ältere Anlagen mit Staubfiltern nachrüsten. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 600 bis 1.000 Euro. Kosten, die sich schnell rechnen: Kaminöfen machen unabhängiger von den steigenden Heizöl- und Erdgaspreisen und erhöhen die Behaglichkeit im Zuhause.
Verordnetes Aus für alte Öfen
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung, durch die Feinstaubemissionen von mit Holz beheizten Öfen und Heizungen reduziert werden sollen. Die 1. BlmSchV legt die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine fest und regelt, wann bestimmte Kleinfeuerungsanlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Die Verordnung betrifft 15 Millionen Anlagen in Deutschland in der Größe ab vier Kilowatt Leistung.
Bei Kaminofen-Kauf auf niedrige Emissionswerte achten
Neuere Anlagen müssen seit der Novelle der Verordnung noch deutlich schärfere Grenzwerte erfüllen. Zwischen 2010 und 2014 errichtete Feuerstätten dürfen nur noch bis zu 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter und 2,0 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter freisetzen. Doch die modernen Geräte erfüllen die Emissionsanforderungen in der Regel. Die strengsten Bestimmungen müssen ab dem 1. Januar 2015 errichtete Feuerstätten einhalten. Die Grenzwerte wurden auf 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter abgesenkt.
Anders als für die Sanierung sind für den Neubau nur wenige Fördermittel verfügbar. Ein Blick darauf lohnt sich aber trotzdem: Anfang März ...
Antwort lesen »Nach Angaben des BMWK sind die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten bei der Förderung von Eigenleistungen ...
Antwort lesen »Führen Sie die Konstruktion wie geplant aus, sollte es keine Probleme geben. Durch die Dämmung auf der Außenseite ist die Wand ausreichend ...
Antwort lesen »Planen Sie, die Heizung im Haus auf Fernwärme umstellen zu lassen, sind die zu versorgenden Wohnungen umzurüsten. Handelt es sich um eine ...
Antwort lesen »Fördermittel für ein Dachfenster bekommen Sie über mehrere Stellen. Beliebt ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude für ...
Antwort lesen »Aktuellen Informationen zur Folge sollte das möglich sein. Unter Umständen bestehen höhere Anforderungen an den zu verwendenden Brennstoff. ...
Antwort lesen »Handelt es sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst ...
Antwort lesen »Die Förderung von Eigenleistungen gibt es zum Beispiel bei energetischen Sanierungsmaßnahmen am Haus. Voraussetzung ist, dass ein ...
Antwort lesen »Die Nettogrundfläche eines Gebäudes ist die Summe aller Grundflächen, die Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu gehören auch Flächen ...
Antwort lesen »Aller Voraussicht nach erreichen Sie mit der geplanten Fassadendämmung (Annahme: WLG 035) die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Mit ...
Antwort lesen »Den Steuerbonus für die Sanierung können Sie nicht nutzen, da in diesem Fall die Fördergrundlage (Einbau der Wärmepumpe) fehlen würde. Geht ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein und dieselbe Maßnahme handelt, dürfen Sie beide Förderangebote nicht gemeinsam in Anspruch nehmen. Erlaubt ist es ...
Antwort lesen »Aller Voraussicht nach funktioniert das nicht mit der Förderung der Wärmepumpe. Sie können für das zweite Haus jedoch einen Zuschuss zum ...
Antwort lesen »Um die Wirkung der Dämmung zu garantieren und Bauschäden auszuschließen, ist es ratsam, Dampfbremse und Rigipsdecke abzunehmen. Andernfalls ...
Antwort lesen »Der Wirkungsgrad wird in diesem Fall vermutlich nicht deutlich steigen. Laut Datenblatt beträgt er mit Umrüstsatz etwa 80 Prozent. Neue ...
Antwort lesen »Ob eine Wärmepumpe infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So zum Beispiel vom energetischen Zustand und von der Art der ...
Antwort lesen »Die Dachbodendämmung ist eine Maßnahme zur energetischen Modernisierung, durch die nachhaltig Energie eingespart wird. Die anfallenden ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Dazu können Sie alle Maßnahmen mit einem Mal beantragen und dann im Laufe von zwei Jahren umsetzen oder Fördermittel ...
Antwort lesen »Das BAFA fördert Photovoltaikanlagen bei Einzelmaßnahmen, wenn es sich um Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren) ...
Antwort lesen »Nachträglich lassen sich die förderbaren Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Die einzige Ausnahme besteht innerhalb der ...
Antwort lesen »Hier gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Als Anwohner können Sie Fördermittel für den Anschluss an das Wärmenetz beantragen. Möglich ...
Antwort lesen »Sie müssen den Antrag nicht zurückziehen und neu stellen, erhalten Fördermittel bei einer Änderung aber nur noch für Wärmepumpe und ...
Antwort lesen »Was in diesem Fall zu tun ist, hängt von Ihrem Wohnort bzw. dem Standort des Gebäudes ab. In Baden-Württemberg, Hamburg und ...
Antwort lesen »Abhängig von Ihrem Wohnort bzw. vom Standort des Gebäudes gilt die Solarpflicht bei wesentlichen Dachsanierungen. So zum Beispiel in ...
Antwort lesen »Die aktuell gültige BEG-EM-Richtlinie fordert, dass alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen ...
Antwort lesen »Grundsätzlich sind die Anschlusskosten für den Anschluss an ein Wärmenetz förderbar. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Netzbetreiber ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) müssen die Anforderungen an die Dämmung nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche ...
Antwort lesen »Die Dämmung des Daches ist möglich. Sowohl GEG als auch BEG lassen das zu. So ist beispielsweise in § 47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ...
Antwort lesen »Entsteht neuer Wohnraum ausschließlich im ausgebauten Dachgeschoss, kommt nur die Neubauförderung infrage. Hier gibt es leider keine ...
Antwort lesen »Für eine barrierefreie Badsanierung steht Ihnen das KfW-Programm 455-B zur Verfügung. Über dieses erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort