Der Novelle der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen bedeutet das Aus für allzu alte Öfen. Ab dem 1. Januar 2015 ist Schluss für Kleinfeuerungsanlagen, die vor 1975 errichtet wurden und die Grenzwerte nicht einhalten. Diese Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine müssen außer Betrieb genommen oder nachträglich mit einem Staubfilter versehen werden.
Galgenfristen für Kamin, Kachelofen & Co.
Anlagen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb gingen, dürfen weiter genutzt werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und des Kohlenmonoxid-Grenzwertes von 4 Gramm pro Kubikmeter durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann. Liegen die Werte darüber, müssen vor 1975 errichtete Anlagen Anfang 2015 ausgemustert sein. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020.
Einzige Ausnahmen: Die Neuregelung gilt nicht für private genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Plan B: Nachrüsten statt ausmisten
Es gibt allerdings eine Alternative zur Stilllegung. Hausbesitzer können ältere Anlagen mit Staubfiltern nachrüsten. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 600 bis 1.000 Euro. Kosten, die sich schnell rechnen: Kaminöfen machen unabhängiger von den steigenden Heizöl- und Erdgaspreisen und erhöhen die Behaglichkeit im Zuhause.
Verordnetes Aus für alte Öfen
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung, durch die Feinstaubemissionen von mit Holz beheizten Öfen und Heizungen reduziert werden sollen. Die 1. BlmSchV legt die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine fest und regelt, wann bestimmte Kleinfeuerungsanlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Die Verordnung betrifft 15 Millionen Anlagen in Deutschland in der Größe ab vier Kilowatt Leistung.
Bei Kaminofen-Kauf auf niedrige Emissionswerte achten
Neuere Anlagen müssen seit der Novelle der Verordnung noch deutlich schärfere Grenzwerte erfüllen. Zwischen 2010 und 2014 errichtete Feuerstätten dürfen nur noch bis zu 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter und 2,0 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter freisetzen. Doch die modernen Geräte erfüllen die Emissionsanforderungen in der Regel. Die strengsten Bestimmungen müssen ab dem 1. Januar 2015 errichtete Feuerstätten einhalten. Die Grenzwerte wurden auf 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter abgesenkt.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
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Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
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