Der Novelle der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen bedeutet das Aus für allzu alte Öfen. Ab dem 1. Januar 2015 ist Schluss für Kleinfeuerungsanlagen, die vor 1975 errichtet wurden und die Grenzwerte nicht einhalten. Diese Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine müssen außer Betrieb genommen oder nachträglich mit einem Staubfilter versehen werden.
Galgenfristen für Kamin, Kachelofen & Co.
Anlagen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb gingen, dürfen weiter genutzt werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und des Kohlenmonoxid-Grenzwertes von 4 Gramm pro Kubikmeter durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann. Liegen die Werte darüber, müssen vor 1975 errichtete Anlagen Anfang 2015 ausgemustert sein. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020.
Einzige Ausnahmen: Die Neuregelung gilt nicht für private genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Plan B: Nachrüsten statt ausmisten
Es gibt allerdings eine Alternative zur Stilllegung. Hausbesitzer können ältere Anlagen mit Staubfiltern nachrüsten. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 600 bis 1.000 Euro. Kosten, die sich schnell rechnen: Kaminöfen machen unabhängiger von den steigenden Heizöl- und Erdgaspreisen und erhöhen die Behaglichkeit im Zuhause.
Verordnetes Aus für alte Öfen
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung, durch die Feinstaubemissionen von mit Holz beheizten Öfen und Heizungen reduziert werden sollen. Die 1. BlmSchV legt die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine fest und regelt, wann bestimmte Kleinfeuerungsanlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Die Verordnung betrifft 15 Millionen Anlagen in Deutschland in der Größe ab vier Kilowatt Leistung.
Bei Kaminofen-Kauf auf niedrige Emissionswerte achten
Neuere Anlagen müssen seit der Novelle der Verordnung noch deutlich schärfere Grenzwerte erfüllen. Zwischen 2010 und 2014 errichtete Feuerstätten dürfen nur noch bis zu 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter und 2,0 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter freisetzen. Doch die modernen Geräte erfüllen die Emissionsanforderungen in der Regel. Die strengsten Bestimmungen müssen ab dem 1. Januar 2015 errichtete Feuerstätten einhalten. Die Grenzwerte wurden auf 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter abgesenkt.
Möchten Sie die Sanierung über einen längeren Zeitraum strecken, richtet sich das nach dem Zustand der Bauteile und der Dringlichkeit der ...
Antwort lesen »Ist Ihre Tochter die Eigentümerin, kann sie Fördermittel für die Sanierung beantragen (bei Maßnahmen am Haus könnten das auch die Mieter ...
Antwort lesen »Hier unterscheiden sich Bau- und Energierecht in der Regel. Sind keine Fördermittel zu beantragen, handelt es sich hier um eine Erweiterung ...
Antwort lesen »Die Last im Netz ist in der Mittagszeit meist am geringsten. Aus Netzsicht wäre das also ein günstiger Zeitpunkt. Haben Sie keinen ...
Antwort lesen »Ja, das ist korrekt. Denn den Geschwindigkeitsbonus gibt es nur für die tatsächlich selbst genutzte Wohneinheit. Die KfW geht dabei davon ...
Antwort lesen »Betondecken gelten als luftdicht und diffusionshemmend. Eine zusätzliche Dampfbremse ist daher in der Regel nicht erforderlich. Das gilt ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 regelt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes. Dieses ist dabei immer dann erforderlich, wenn Sie mehr als ein Drittel ...
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Antwort lesen »Die Förderung der Wärmepumpe können Sie nur als Eigentümer beantragen. Bei Antragstellung genügt dabei eine Auflassungsvormerkung. Mit ...
Antwort lesen »Wenn Sie eine Außen- und eine Außen- und Innendämmung im Keller wie geplant kombinieren, kommt es zu einer Wärmebrücke. Wärme geht dabei ...
Antwort lesen »Das ist ein bekanntes Problem. Wir empfehlen hier den Kontakt zu einem unabhängigen Finanzierungs-Experten. Dieser weiß, welche Banken den ...
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Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass hier nach aktuell gültigem GEG keine Nachrüstpflichten anstehen. Diese würden im Wesentlichen die Heizung, Rohre ...
Antwort lesen »Nach Punkt 3 t der BEG-WG-Richtlinie genügt es, die Versorgungsanschlüsse bereitzustellen. Eine Küche müssen Sie nicht einbauen. Konkret ...
Antwort lesen »Die 10 Prozent beziehen sich auf die gesamte Dachfläche. Sie sorgen allerdings nur dafür, dass die Vorgaben des GEG greifen. Diese gelten ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Denn die Förderung der Heizung ist immer vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. In Ihrem Fall ist die Maßnahme ...
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Antwort lesen »Nein, das stimmt so leider nicht. Im Video werden ein paar Punkte vermischt und falsch wiedergegeben. Die Fördersätze sind in der ...
Antwort lesen »In diesem Fall können wir Ihnen leider keinen konkreten Produkttipp geben. Möglich ist es grundsätzlich auch, Fördermittel für eine ...
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