Diesen U-Wert geben EnEV und GEG für die oberste Geschossdecke vor
Wird die oberste Geschossdecke ersetzt, saniert und gedämmt, schreiben Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) einen maximalen U-Wert vor: Nach der Dachbodendämmung darf die oberste Geschossdecke einen U-Wert von 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreiten.
Wichtig zu wissen: Bei diesem Wert handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Diese reichen zum Beispiel für eine Förderung nicht aus. Für eine Förderung für die Dachbodendämmung muss ein U-Wert von maximal 0,14 Watt/(m²•K) erreicht werden, so dass eine dickere Dämmung nötig ist.
Abweichende Vorgaben bei Hohlraumdämmung und Einblasdämmung
Wird die Dachbodendämmung als Hohlraumdämmung ausgeführt, dann gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Für den Dämmstoff muss ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) eingehalten werden.
Bei der Dachbodendämmung mit Einblasdämmung und/oder einer Dämmung mit Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen (Naturdämmstoffe) muss beim Dämmstoff ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) eingehalten werden.
Gesetzliche Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung
Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.
Die Nachrüstpflicht greift immer dann, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.
Ausnahmen von der Nachrüstverpflichtung
Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Dämmmaßnahmen durchzuführen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben. Wurde die Solaranlage bereits in Eigenleistung ...
Antwort lesen »In diesem Fall kann auch der Energieberater die entsprechenden Bestätigungen ausstellen. Nachlesen können Sie das in der BEG-EM-Richtlinie ...
Antwort lesen »Da es sich um die Erweiterung bestehenden Wohnraums handelt, ist die Maßnahme grundsätzlich förderbar. Wichtig ist, dass Sie die ...
Antwort lesen »Grundsätzlich stimmen wir dem zu. Durch den Hohlraum strömt Außenluft, wodurch das WDVS nahezu keine Wirkung mehr hat. Der vorhandene ...
Antwort lesen »Ein Takten im Abstand von 10 bis 20 Minuten ist in der Übergangszeit normal. Denn dann ist die benötigte Leistung unter der unteren ...
Antwort lesen »In diesem Fall übersenden Sie die Rechnungen Ihrem Energieberater. Dieser prüft, ob Fenster und Rechnung den Vorgaben entsprechen und ...
Antwort lesen »Geht es um eine Dachdämmung, dichten Sie das Gebäude damit nach oben hin ab. Gelangt Feuchtigkeit in den Dachraum, kann diese dadurch nicht ...
Antwort lesen »Das Infoblatt zu förderbaren Maßnahmen und Leistungen führt "Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive ...
Antwort lesen »Aktuell schreibt das BMWK: "Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin ...
Antwort lesen »Haben Sie die Verzögerung nicht selbst zu verantworten, können Sie eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen. Auf diese Weise ...
Antwort lesen »Befinden sich Leitungen in beheizten Räumen oder Bauteilen eines Nutzers dazwischen, sind diese nicht zu dämmen. Der Grund dafür ist, dass ...
Antwort lesen »Bis zum Einreichen des Verwendungsnachweises ist es möglich, den Wärmeerzeuger zu ändern, neue Wärmeerzeuger zur Förderung hinzuzufügen ...
Antwort lesen »Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz sind am effektivsten, wenn sie außen vor dem Fenster angebracht sind. Ist das aus den genannten ...
Antwort lesen »Die Informationen stammen aus dem letzten Entwurf zur BEG-EM-Richtlinie. Da diese bisher nicht veröffentlicht wurde, können wir Ihnen ...
Antwort lesen »Das Bundesfinanzministerium stellt dazu eine Musterbescheinigung zur Verfügung. Diese finden Sie hier zum Download. Laden Sie sich unsere ...
Antwort lesen »Energieausweise sind in aller Regel für das gesamte Gebäude auszustellen. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Wärmeerzeuger ...
Antwort lesen »Durch die Dachdämmung und das neue Fenster kann Feuchtigkeit nicht mehr von allein aus dem Dachboden entweichen. Um die relative Feuchte ...
Antwort lesen »Es gibt eine Übergangsfrist, bei der die Anforderungen von 2023 auch dann gelten, wenn Sie die Heizung 2024 einbauen. Voraussetzung dafür ...
Antwort lesen »Bei dem beschriebenen Aufbau ist eine Dampfbremse oder eine Hinterlüftung nötig. Entscheiden Sie sich für eine Hinterlüftung, ist diese ...
Antwort lesen »In diesem Fall können wir Ihnen aktuell noch keine verbindliche Antwort geben. Grund dafür ist, dass die BEG-EM-Richtlinie für 2024 bislang ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist ein separater Zähler auch keine Pflicht. Denn Sie können Strom für die Wärmepumpe über den Haushaltsstromtarif beziehen. ...
Antwort lesen »Hierzu heißt es in der BEG-EM-Richtlinie: "Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung ...
Antwort lesen »Gefordert ist grundsätzlich nur ein fachgerechter Einbau. Ferner kommt es auf die U-Werte der neuen Fenster an. Sind diese niedrig genug, ...
Antwort lesen »Ja, das genügt in der Regel. Grundsätzlich darf jeder Fördermittel beantragen, der eine Sanierung durchführt. Ob es sich dabei um den ...
Antwort lesen »Die Antragsseite für die BEG-EM-Förderung im BAFA-Portal ist aktuell erreichbar. Zudem schreibt das BMWK explizit: "Ausgenommen von der ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung der Wärmepumpe, spielt es keine Rolle, ob Sie die Gasheizung behalten oder tauschen. Denn diese ist aktuell zu ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Denn aktuell stehen Ihnen die förderbaren Kosten noch pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ab 2024 ist das nicht mehr der ...
Antwort lesen »Gefördert werden grundsätzlich alle Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes. In der Liste förderbarer Maßnahmen und Leistungen des BAFA ...
Antwort lesen »Sie bekommen eine Basis-Förderung für die Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent der Kosten. Diese können Sie um 5 Prozent aufstocken, wenn Sie ...
Antwort lesen »Darlehen zur Neubauförderung von Effizienzgebäuden werden grundsätzlich befristet für 12 Monate zugesagt. Anschließend verlängert sich die ...
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