Update 28.3.2024: Nachdem viele Medien über einen Förderstopp in den Programmen der Energieberatung EBN und EBW berichtet hatten, stellt das BAFA klar, dass es keinen Förderstopp, aber Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln gibt. Innerhalb des KTF sei ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Haushaltsmitteln wichtig, so dass das BAFA die finanziellen Mittel nur zeitlich gestaffelt erhalte. Dadurch kann die Bewilligung und Auszahlung länger dauern als üblich. Das BAFA nimmt weiterhin Anträge entgegen und zahlt Zuschüsse aus, sobald neue Mittel zugewiesen werden. Alle bewilligten Anträge werden auch ausgezahlt.
Update 18.2.2024: Laut Info des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) werden die KfW-Förderprogramme Klimafreundlicher Neubau (KFN 297/298), Genossenschaftliches Wohnen (134) sowie Altersgerecht Umbauen (455) wieder geöffnet. Ab 20.02.2024 können wieder Anträge gestellt werden.
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Update 19.1.2024: Die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW) und die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) werden gemäß den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt. Seit dem 19.01.2024 können Anträge für BEW und Energieberatung wieder gestellt und bewilligt werden.
Update 13.12.2023: In ihrer Einigung zum Bundeshaushalt 2024 hat die Bundesregierung auch Maßnahmen geplant, um den Klima- und Transformationsfonds (KTF) neu zu strukturieren und die Finanzsituation zu stabilsieren. Dafür wird es wohl Abstriche bei der geplanten Heizungs- und Sanierungsförderung ab 2024 geben. Außerdem wurde eine Erhöhung des CO2-Preises ab 2024 beschlossen.
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Förderstopp, Antragsstopp, Zusagestopp?
Das bedeuten die aktuellen Entwicklungen bei den einzelnen Förderprogrammen für Wohngebäude:
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Update 4.12.2023: Wie das BAFA mitteilt, gilt aktuell unter anderem für das Programm "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht nur ein Zusagestopp, sondern auch ein Antragstopp. Es können also aktuell keine Anträge gestellt werden. Diese BAFA-Programme pausieren aktuell:
Update 24.11.2023: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sich zur Haushaltssperre und daraus folgenden Förderstopps geäußert. Demnach dürfen aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Förderanträgen in folgenden Förderprogrammen erfolgen: Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). Dies hat unter anderem zur Folge, dass aktuell keine Förderanträge für Sanierungsfahrpläne (iSFP) bewilligt werden. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Ausdrücklich ausgenommen von der Sperre ist laut BMWK die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können aktuell weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind ebenfalls von der Haushaltssperre nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.
Somit werden sowohl bei der KfW als auch beim BAFA (entgegen der Info in unserem Update vom 23.11.2023) nach wie vor Förderanträge in den BEG-Programmen bearbeitet und bewilligt.
Die Förderstopps in den KfW-Programmen lt. unserem Update vom 23.11.2023 gelten nach wie vor.
Update 23.11.2023: Das Klimafonds-Urteil und die darauf folgende Haushaltssperre fordern erste Opfer in Förderprogrammen.
Die KfW hat in mehreren Programmen einen Antrags- und Zusagestopp verhängt. Das gilt für:
Auch für BEG EM (Förderung von Einzelmaßnahmen) soll es beim BAFA aktuell einen Zusagestopp geben, wie unserer Redaktion bekannt wurde. Demnach werden in diesem Jahr vermutlich keine Zuwendungsbescheide mehr erteilt. Förderanträge können aber nach wie vor gestellt werden. Auch Auszahlungsbescheide werden nach wie vor erteilt.
--> Wichtig zu wissen: Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse in allen Programmen sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen!
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Ursprüngliche News vom 16.11.2023
Im Klima- und Transformationsfonds (KTF) tut sich jetzt ein riesiges Finanzloch auf. Doch sowohl Finanzminister Lindner als auch Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck haben nach dem Urteil betont, dass eine Ausgabensperre nicht für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich gelten soll und zugesagte Verpflichtungen eingehalten werden. Auf den Prüfstand sollen dagegen "neue Verpflichtungen", das könnte unter anderem für das neue Förderprogramm "Jung kauft Alt" gelten, dass eigentlich für 2024 und 2025 geplant war.
Allerdings ist das Corona-Sondervermögen nicht das einzige Geld, das in den KTF fließt. Gespeist werden die Mittel unter anderem aus dem Emissionshandel und dem CO2-Preis auf fossile Brennstoffe. Wofür diese Mittel verwendet werden, muss nun neu geplant und priorisiert werden. Die Koalition will für Einnahmen und Ausgaben des Klimafonds einen neuen Wirtschaftsplan aufstellen. Die Spekulationen, welche Förderungen von Kürzungen betroffen sein könnten, schießen aktuell ins Kraut. Entschieden ist bisher noch nichts, die Beratungen für den Bundeshaushalt 2024 und 2025 laufen aktuell und werden wohl erst im Dezember abgeschlossen sein. Für die neue Sanierungs- und Heizungsförderung ab 2024 liegt jedoch inzwischen eine Förderrichtlinie vor.
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Was passiert jetzt mit der Förderung für meine Heizung oder Dämmung?
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes heißt es dazu: "Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren."
Kann ich jetzt noch einen Förderantrag stellen?
Die aktuellen Förderprogramme sind nach wie vor aktiv, Förderanträge können weiterhin gestellt werden. Eigentümer müssen die Planung ihrer Sanierung also nicht stoppen und können die Förderung in Anspruch nehmen.
Welche Förderung kommt 2024?
Die Förderung für 2024 ist inzwischen final beschlossen. Eigentümer müssen aber aktuell keine Entscheidung überstürzen und bereits gestellte Förderanträge nicht stornieren. Die neue Förderrichtlinie sieht in den ersten Monaten bei der Heizungsförderung eine Übergangsregelung mit Verzicht auf die alte Förderung und sofortige Neu-Antragstellung ohne Sperrfrist vor.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort