Update 12.4.2024: Auch der Rat der Europäischen Union hat der Novelle der EU-Gebäuderichtlinie zugestimmt. Die Bundesregierung muss diese jetzt in deutsches Recht übertragen. Wann genau das passiert, ist aktuell noch unklar.
Update 12.3.2024: Am 12. März 2024 hat auch das EU-Parlament den bereits vereinbarten Plänen für die neue EU-Gebäuderichtlinie zugestimmt (siehe Update vom 8.12.2023). Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll dafür sorgen, dass der Gebäudebereich in der EU zum einen bis 2030 wesentlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt und Energie verbraucht und zum anderen bis 2050 klimaneutral wird. Neubauten sollen schon ab 2030 emissionsfrei sein.
Bei Wohngebäuden müssen die EU-Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch mit entsprechenden Maßnahmen bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent senken.
--> Wie geht's weiter? Nun muss der Ministerrat die überarbeitete Richtlinie förmlich billigen, damit sie in Kraft treten kann. Danach muss Deutschland die EU-Vorgaben in deutsches Recht übertragen.
Update 8.12.2023: Um die Emissionen zu reduzieren, hat sich das EU-Parlament zunächst informell auf allgemeine Vorgaben für den Gebäudebereich geeinigt:
--> Wie geht's weiter? Die getroffene Vereinbarung muss noch vom EU-Parlament und vom Europäischen Rat gebilligt werden. Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie wird am 23. Januar 2024 darüber beraten und abstimmen. Nach Verabschiedung in der EU muss die Richtlinie noch in deutsches Recht übertragen werden.
Update 6.9.2023: In den nächsten Monaten wollen die EU-Gesetzgeber eine Einigung erreichen. Eine aktuelle Studie zeigt, dass die diskutierten EU-Vorgaben zur Sanierung von Gebäuden mit schlechtem Energiestandard mit vergleichsweise einfachen und kostengünstigen Maßnahmen erreichbar wären. Das nimmt Berichten über angeblich drohende horrende Kosten den Wind aus den Segeln.
Update 14.3.2023: Das EU-Parlament hat am 14.3.2023 für die Umsetzung der Pläne gestimmt. Bis 2050 sollen Gebäude in der EU klimaneutral werden. Das Parlament handelt nun mit dem Rat die endgültige Form der Vorschriften aus, danach muss Deutschland die Richtlinie in deutsches Recht übertragen. Die EU-Pläne sollen die Energieeffizienz deutlich verbessern, die Abhängigkeit von Energieimporten verringern und Energiearmut bekämpfen.
Sanierungsziele für Gebäude - das ist geplant
Alle Neubauten sollen ab 2028 emissionsfrei sein. Außerdem sollen alle Neubauten bis 2028 mit Solaranlagen ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Wohngebäuden, bei denen größere Renovierungen nötig sind, bleibt dafür bis 2032 Zeit.
Auf einer Skala von A bis G – wobei die Energieeffizienzklasse G den 15 Prozent der Gebäude mit den schlechtesten Werten im Gebäudebestand entspricht – müssen Wohngebäude dem Vorschlag zufolge bis 2030 mindestens Klasse E und bis 2033 Klasse D erreichen. Verbessert werden muss die Energieeffizienz (durch Dämmung oder eine bessere Heizung), wenn Gebäude verkauft oder in größerem Maßstab renoviert werden oder wenn ein neuer Mietvertrag unterzeichnet wird. Wie genau diese Vorgaben in Deutschland umgesetzt werden, muss in einem nationalen Sanierungsplan festgelegt werden.
Hilfe gegen Energiearmut
Dieser Sanierungsplan soll auch Förderprogramme enthalten, um den Zugang zu Zuschüssen und Finanzierungen zu erleichtern. Außerdem müssen kostenlose Informationsstellen und kostenneutrale Sanierungsprogramme eingerichtet werden. Es soll finanzielle Anreize geben, vor allem Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz grundlegend zu sanieren. Haushalte mit geringem Einkommen sollen gezielte Zuschüsse und Beihilfen erhalten.
Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude und schützenswerte Bausubstanz
Für Denkmäler sollen die neuen Vorschriften nicht gelten. Ausnahmeregelungen können die EU-Staaten auch für Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes unter Schutz stehen, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude sowie Kirchen und Gotteshäuser beschließen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Sozialwohnungen ausnehmen, bei denen Sanierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die sich durch Energiekosteneinsparungen nicht ausgleichen lassen.
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Ursprünglicher Artikel vom 09.03.2023:
Worum geht’s?
In der nächsten Woche berät das EU-Parlament über neue Mindeststandards für Gebäude. Diese sollen den aktuell sehr hohen Energieverbrauch von Gebäuden reduzieren - es geht also um eine Verbesserung der Energieeffizienz. Das Klimaschutz-Paket "Fit for 55" ist ein Schritt auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität der Europäischen Union bis 2050. Ziel ist die Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990.
Was ist geplant?
Neue öffentliche Gebäude sollen ab 2027, private Neubauten ab 2030 sogenannte Nullemissionsgebäude sein. Weitere Vorgaben sind für Altbauten geplant - sie sollen mit Sanierungen energieeffizienter und später emissionsfrei werden. Um die Sanierungsquote zu erhöhen, sollen Mindeststandards definiert und stufenweise erhöht werden. Der Fokus liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz.
Geplant ist eine Einteilung der Gebäude anhand von Energieausweisen in die Energieeffizienz-Klassen A bis G, wobei G anfangs diejenigen 15 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz umfasst. Anschließend werden die Mindeststandards schrittweise verschärft. So ist für Wohngebäude geplant, dass die Häuser aus Klasse G bis 2030 Klasse F und bis 2033 Klasse E erreichen müssen. Die weiteren Schritte bis 2050 sollen die EU-Staaten dann selbst festlegen.
Droht Eigentümer:innen ein Nutzungsverbot oder gar Enteignung?
Nein. Die EU-Richtlinie enthält keinerlei Maßnahmen wie Enteignung, Nutzungsverbote oder Vermietungsverbot. Deutschland müsste die EU-Richtlinie ohnehin erst in deutsches Recht übertragen und ist selbst für die Umsetzung verantwortlich.
Und was ist mit den Kosten der Sanierung?
Die EU-Forderung nach Mindeststandards für Gebäude ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Energieeffizienz. Doch natürlich bedeutet das zunächst auch zusätzliche Kosten für die Eigentümer. Diese Kosten machen sich jedoch auch durch eingesparte Energie über die Jahre bezahlt. Zudem ist eine Förderung geplant, und zwar abhängig vom Einkommen, ähnlich wie es jetzt auch bei der Umstellung von Öl- und Gasheizungen auf erneuerbare Energien im Gespräch ist. So sollen Haushalte mit geringerem Einkommen nicht überfordert werden. Diese Haushalte profitieren übrigens überdurchschnittlich von
einer Sanierung, weil sie durch hohe Energiekosten stark belastet sind.
Wie gehe ich am besten vor, wenn mein Haus einen großen Sanierungsstau hat?
Am besten lassen Eigentümer:innen dann einen sogenannten Individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen, das wird großzügig gefördert. Danach wissen sie ganz genau, welche Maßnahmen erforderlich und wirtschaftlich sind, welche Kosten auf sie zukommen und welche Fördermöglichkeiten es gibt.
Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort