BEG ab 2024: Wir planen einen Tausch der Gasheizung in eine Wärmepumpe. Wir nutzen unser EFH zu 70 % selbst. Der andere Teil wird in Form von Ferienzimmer (Zimmer +Bad/WC) bzw. Ferienapartment (1-Raumapartment mit Pantryküche und Dusche/WC) im Rahmen von Vermietung und Verpachtung genutzt.
Eigene Wohneinheiten sind es per Definition nicht. Die Investitionssumme beträgt mehr als 30.000,00 €. Ist die Investitionssumme anteilig auf den selbst genutzten Teil zu rechnen? Wenn ja, kann der verbleibende Teil dann wie Betriebskosten behandelt werden?
Die BEG-Förderung bekommen Sie grundsätzlich für alle Gebäude, die in den Geltungsbereich des GEGs fallen. Ferienwohnungen fallen dabei nur heraus, wenn sie maximal vier Monate im Jahr beheizt werden oder weniger als 25 Prozent des bei normaler Wohnnutzung anfallenden Energieverbrauchs aufweisen. Ob das bei Ihnen der Fall ist, prüft ein Energieberater aus Ihre Region.
Um eine Wohneinheit handelt es sich im BEG bei in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmten Räumen in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Sie müssen daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für (bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, Zugänge zu) Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate
Küche entbehrlich).
Handelt es sich bei den Appartements nicht um eigene Wohneinheiten, sind die anrechenbaren Kosten für eine Wohneinheit zu bemessen. Handelt es sich um Wohneinheiten und diese fallen in den Geltungsbereich des GEG, können Sie von mehreren Wohneinheiten ausgehen und profitieren daher von einem höheren Kostenrahmen.
Eine verbindliche Auskunft bekommen Sie hier von einem Energieberater, der die Gegebenheiten vor Ort prüft und korrekt einschätzt.
Als Vermieter von Wohneinheiten können Sie die BEG-Förderung für alle Einheiten nutzen. Lassen sich Kosten eindeutig den Mietwohnungen zurechnen, ist es darüber hinaus möglich, die über die Förderung hinausgehenden Ausgaben auch steuerlich geltend zu machen (nicht nach § 35a oder § 35c EStG). Ein Steuerberater aus Ihrer Region prüft, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht.