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Expertenrat

Gelten die Ausnahmeregelungen des GEG für eine Kerndämmung auch 2023 und 2024 oder muss ich den im Gesetz vorgegebenen U-Wert erreichen?

Frage von Christian L. am 20.09.2023 

Mit Interesse habe ich Ihren Artikel vom 2.3.2021 "Gesetzliche Anforderungen von GEG / EnEV bei der Fassadendämmung" gelesen. Da ich überlege, auch eine Kerndämmung mit EPS Perlen zu machen, die beim Einblasen zusätzlich verklebt werden, möchte ich gerne wissen, ob die nachfolgende Aussage aus dem o. g. Artikel auch noch in 2023 gültig ist:

"Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk sind die gesetzlichen Anforderungen dann erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) ausgefüllt wird."

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Da sich die aktuellen Änderungen im GEG überwiegend auf heizungsrelevante Themen beziehen, gehen wir davon aus, dass diese Vorgabe auch 2024 weiterhin Bestand hat.

Aktuell ist das der Fall, wie Sie in Anlage 7 des GEG (Punkt 1 unter der Tabelle). Hier heißt es: "Werden Maßnahmen [...] ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden."

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