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Expertenrat

Muss ich die oberste Geschossdecke bzw. das Dach eines Bungalows auch dann dämmen, wenn gerade keine Sanierung durchgeführt wird?

Frage von Annette Z. am 10.02.2015 

Muss ich die oberste Geschossdecke bzw. das Dach eines Bungalows auch dann dämmen, wenn gerade keine Sanierung durchgeführt wird? (Eigentümerwechsel war nach 2002) Wer kontrolliert das Ganze?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Geht es um die Dämmung einer obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum oder um die Flachdachdämmung bei einem Bungalow? Die oberste Geschossdecke zwischen beheizten Räumen und unbeheiztem Dachraum muss immer dann gedämmt werden, wenn weder die oberste Geschossdecke noch das darüber liegende Dach dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen.

Bei der Flachdachdämmung gilt: Wird die Dachabdichtung erneuert, müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erfüllt werden. Ausnahme sind Dächer, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.

Zu Ihrer Frage, wer das Ganze kontrolliert: Der Vollzug der EnEV fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Welche Behörden für die Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, ist je Bundesland unterschiedlich geregelt, in der Regel ist es das Bauamt oder die untere Bauaufsichtsbehörde.

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