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Expertenrat

Was ist zu beachten, wenn ich Fördermittel für Eigenleistungen in Anspruch nehmen möchte?

Frage von Ernst R. am 18.12.2023 

Kann ich mir selbst eine Rechnung für z.B. die Elektroinstallation schreiben, welche für eine BEG-EM erforderlich war?

Ich bin selbst Elektriker von Beruf und führe demgemäß auch die Elektroinstallationen für die WP selbst durch. Ich möchte zumindest die verwendeten Materialien gefördert bekommen. Auf einen Arbeitslohn, da ja für mich selbst, würde ich dabei verzichten. Kann ich also mir selbst, also als Elektriker, an mich privat eine Rechnung über die verwendeten Materialien stellen? Wird diese anerkannt?

Ich habe allerhand Material, welches ich für den Einbau der WP und Fußbodenheizung beigestellt habe, teilweise auch unter Anleitung durch den Fachbetrieb selbst eingebaut habe. Wie und was davon kann ich für die Förderung einreichen? Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Es sind einige Kassenbelege dabei, ohne Namen, jedoch mit einem Bezug auf mein Kundenkonto. Das Kundenkonto ist mir klar, mit Namen und Adresse zugeordnet. Reicht das aus?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Förderung von Eigenleistungen ist nur möglich, wenn Sie den Antrag zur Förderung frühestens am 01.01.2023 gestellt haben. Zuvor war es nur möglich, Materialkosten geltend zu machen, wenn der Handwerksbetrieb dieses eingebaut hat. Diese Möglichkeit besteht auch heute. Allerdings benötigen Sie dazu Rechnungen, auf denen Ihr Name und die Anschrift des sanierten Gebäudes vermerkt ist.

Für alle Anträge ab 2023 ist die Förderung von Eigenleistungen möglich, wenn ein Energieberater den ordnungsgemäßen Einbau bestätigt. Für Umfeldmaßnahmen (zum Beispiel Nachrüsten einer Flächenheizung) bekommen Sie in diesem Fall jedoch keine Förderung. Wichtig ist auch hier, dass Sie Rechnungen mit Name und Anschrift vorweisen können, wenn Sie Materialkosten bei der Förderung von Eigenleistungen geltend machen möchten.

Beachten Sie dazu bitte auch Punkt 9.5 der BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind."

Weitere Informationen zum Thema geben wir im Beitrag "Förderung von Eigenleistungen bei der Sanierung - so geht's".

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