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Expertenrat

Wie kann ich von der höheren BEG-Förderung ab 2024 profitieren, wenn ich bereits einen bestätigten Antrag habe?

Frage von Katrin H. am 11.09.2023 

Ich möchte meine alte Gastherme im Haus durch eine Luft-Wärmepumpe ersetzen. Der Förderantrag für 35 % wurde auch bereits genehmigt. Die Baumaßnahmen haben aber noch nicht begonnen. Nun könnte ich nach dem neuen Heizungsgesetz ab 01/2024 mindestens 50 % Förderung erhalten. Gibt es eine Möglichkeit, dass auch ich die höhere Förderung nutzen kann?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Haben Sie noch keine Liefer- oder Leistungsverträge vergeben, können Sie den bestehenden Antrag stornieren und im kommenden Jahr erneut stellen. Zu beachten ist dabei, dass bei Förderanträgen für identische Maßnahmen eine Sperrfrist von 6 Monaten einzuhalten ist. Das heißt: Frühestens 6 Monate nach der Stornierung können Sie die Förderung der Wärmepumpe erneut beantragen. Ab 2024 sinkt die Höhe der förderbaren Kosten bei einem Heizungstausch dann voraussichtlich von 60.000 auf 30.000 Euro. Liegen Ihre Kosten über dieser Grenze, ist zu prüfen, ob der finanzielle Vorteil weiterhin besteht.

Wichtig: Haben Sie bereits Liefer- oder Leistungsverträge vergeben, ist eine erneute Antragstellung nicht möglich. In diesem Fall bleibt Ihnen nach einer Stornierung nur der Steuerbonus für die Sanierung, mit dem Sie 20 Prozent der förderbaren Kosten verteilt über einen Zeitraum von 3 Jahren steuerlich geltend machen können.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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