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Expertenrat

Besteht eine Ausnahme von der Dämmpflicht nach EnEV, wenn die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück überschritten werden?

Frage von Lars B. am 01.07.2016 

Wir möchten gerne die Fugen des Mauerwerks unseres EFH von 1914 vollständig erneuern lassen. Im Obergeschoss ist die Außenwand innen gedämmt, im Erdgeschoss nicht. An der Westseite gibt es bereits eine Abstandsflächenunterschreitung. In wie weit sind wir jetzt zur nachträglichen Dämmung verpflichtet? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Pflicht zur nachträglichen Dämmung von Außenwänden besteht immer dann, wenn auf mehr als 10 Prozent der Außenfläche einer Fassade eine neue Bekleidung angebracht oder der vorhandene Putz erneuert wird. Ausbesserungen oder das Auftragen neuer Farbe, zählt dabei nicht zur Putzerneuerung. 


Ausnahmen von der Dämmpflicht bestehen zum Beispiel dann, wenn Außenwände unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind (EnEV 2014 Anlage 3 Absatz 1).


Eine Ausnahme bei der Unterschreitung von Abstandsflächen besteht nach aktuell gültiger Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 nicht. Denn werden die geforderten Werte nicht erreicht, besteht auch die Möglichkeit einer Innendämmung. Geht es um die Duldung der Überschreitung von Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken, bestehen länderweise verschiedene Urteile. 


So besagt zum Beispiel die Landes-Bauordnung NRW im § 6 zum Thema Abstandsflächen:
(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.

Wir empfehlen Ihnen daher die Beratung durch einen Energieberater aus ihrer Region. Diesen finden Sie zum Beispiel in der Energie-Effizienz-Expertenliste der KfW.


Kommentare

Lars B.

Leider beantwortet das meine Hauptfrage noch nicht, ob man bei einer Fugensanierung die Außenwand dämmen muss. Leider finde ich in diesem Zusammenhang nur Beispiele bei Putzerneuerungen. Von einem Fugensanierer habe ich folgende Antwort bekommen:

"Die Verfugung hat unwesentlich mit EnEV zu tun.Die Fugensanierung dient der Wiederherstellung der Schlagregendichte, nicht der Dämmung. Die neue Verfugung nimmt natürlich wesentlich weniger Wasser bzw. nach Versiegelung gar kein Wasser auf, wodurch das Mauerwerk nicht mehr mit extremer Feuchtigkeit zu kämpfen hat. Die EnEV bezieht sich bei Außenwänden mehr auf Dämmung und Fenster."

ENERGIE-FACHBERATER 

nach Rücksprache mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) kann davon ausgegangen werden, dass eine Dämmung nach Anlage 3 Nummer 1 der aktuell gültigen EnEV nicht erforderlich ist. 

Weitere Informationen finden Sie in Staffel XX - 2 der Auslegungsfragen zur EnEV.

Da für den Vollzug der EnEV ausschließlich die Länder verantwortlich sind, kann eine Entscheidung im Einzelfall abweichen. 

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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