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24.03.2021

Vorschriften aus GEG / EnEV gelten auch bei Fassadensanierung

Bei Erneuerung von Putz oder Bekleidung an Wärmeschutz denken

Sie wollen Ihre Fassade sanieren? Dann kann das ein Fall für das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sein! Denn die gesetzlichen Regelungen zum Wärmeschutz aus GEG / EnEV gelten auch dann, wenn eigentlich nur Putz oder Fassadenbekleidung erneuert werden sollen. Wichtige Tipps für Eigentümer:innen bei der Fassadensanierung - in diesen Fällen ist die Dämmung der Fassade Pflicht.

Fassade mit Gerüst bei Sanierung im Frühjahr
Wer eine Fassadensanierung plant, sollte sich zunächst über die gesetzlichen Vorgaben informierenFoto: energie-fachberater.de

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) und in der davor gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist festgehalten, dass bei einer Erneuerung der Fassade gleichzeitig der Wärmeschutz mit einer Fassadendämmung verbessert werden muss. Und zwar in diesen Fällen:

  • wenn auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
  • wenn der Außenputz erneuert wird.

Dabei gelten dann die gesetzlichen Anforderung von GEG / EnEV an Außenwände, also der maximale U-Wert von 0,24 W/(m²·K) - diese sind mit einer Fassadendämmung zu erfüllen.

Kleine Ausbesserungen und Reparaturen gelten nicht als Erneuerung
Als Putzerneuerung gelten dabei aber keine Ausbesserungen und auch nicht das neue Auftragen von Putz und Farbe auf den vorhandenen Außenputz. Für kleinere Arbeiten an der Fassade greift die Bagatellgrenze in den gesetzlichen Regelungen: Sind weniger als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils von Sanierungsarbeiten betroffen, greifen die Vorgaben des GEG nicht. So können zum Beispiel Risse im Putz ausgebessert werden.

Wird dagegen der Außenputz komplett erneuert oder eine Fassadenbekleidung angebracht, muss auch der Wärmeschutz der Außenwände auf den Prüfstand.

Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen bei der Fassadensanierung
Diese gesetzliche Regelung gilt allerdings nicht für denkmalgeschützte Häuser und für Außenwände, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.

 
 
 
Quelle: enerie-fachberater.de
 
 

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