Bei der Dachbodendämmung geht es um die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen. Wie sieht es bei den Dachgeschosswohnungen mit Spitzboden aus? Wir haben in unserem Altbauhaus 2 Maisonette-Wohnungen, die voraussichtlich gedämmt sind und selbstverständlich beheizt sind. Für die nächste Eigentümerversammlung gibt es ein Tagesordnungspunkt:
„Dämmung der obersten Geschossdecke des Hauses gemäß Energieeinsparverordnung bis zum 31.12.15. Beauftragung eines Architekturbüros mit der Prüfung der Notwendigkeit, Planung und Abwicklung der Arbeiten.“ Ist das auch unser Fall? Muss es geprüft werden?
In Ihrem Fall ginge es dann um die Frage, ob der Boden des Spitzbodens über den Maisonette-Wohnungen gedämmt werden muss. Das ist immer dann Pflicht, wenn weder die oberste Geschossdecke (also der Boden des Spitzbodens) noch das Dach gedämmt sind und keines der beiden die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt. Das hängt unter anderem von der Deckenkonstruktion und vom Baujahr ab.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich die Antwort auf meine Frage nicht bekommen. Sie schreiben mir "In Ihrem Fall ginge es dann um die Frage, ob der Boden des Spitzbodens über den Maisonette-Wohnungen gedämmt werden muss". Es ist nicht meine Frage.
Ich möchte gerne wisse, wie sieht es aus, wenn sich im Spitzboden eine Wohnung befindet (nicht über der Wohnung).
Dazu habe ich noch eine Frage: Wenn im Spitzboden sich eine Eigentums-Dachgeschoss-Wohnung befindet, muss der Eigentümer oder die Gemeinschft dann die Kosten tragen?
Wenn der Spitzboden des Hauses als Wohnraum ausgebaut ist, gibt es auch keine oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum. Insofern stellt sich die Frage nach einer Dachbodendämmung laut Energieeinsparverordnung auch nicht. Die einzige Maßnahme, die dann in Frage kommt, ist eine Dachdämmung. Dazu sieht die EnEV 2014 keine Dämmpflicht vor.