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15.03.2024

Denkmalschutz und Solaranlage - was ist erlaubt und was nicht?

Regelungen der Bundesländer zu erneuerbaren Energien im Überblick

Denkmalschutz und Solaranlage, verträgt sich das? In der Vergangenheit hatten Eigentümer:innen hier oft das Nachsehen und erhielten in Sachen Photovoltaik und Solarthermie eine Absage. Jetzt gehen die ersten Bundesländer andere Wege und wollen mehr Solaranlagen, erneuerbare Energien und Sanierungen möglich machen. Ein Überblick zu den Bundesländern, in denen es bereits neue Regelungen gibt.

Sanierung Altbau unter Denkmalschutz
Denkmalschutz und Solaranlage - verträgt sich das? Die Bundesländer wollen künftig mehr erneuerbare Energien möglich machenFoto: energie-fachberater.de

Baden-Württemberg
Baden-Württemberg erleichtert die Installation von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal errichten will, braucht dafür zwar grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Nach den neuen Leitlinien ist die Genehmigung aber "regelmäßig zu erteilen". Laut den Leitlinien erhalten Eigentümer die Genehmigung, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden. Eine Ablehnung kommt der Photovoltaik-Anlage kommt künftig nur noch bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes in Betracht.

Die Leitlinien in Baden-Württemberg - Grundlagen für die Einzelfallentscheidung:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen.
  • Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
  • Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen (keine Überformung des Dachs, Abstand von den Kanten, so dass Kontur ablesbar bleibt, Solaranlage möglichst flächenhaft anbringen, Solaranlage farblich an die Dacheindeckung anpassen und matte Oberfläche)
  • Von den Leitlinien unberührt bleiben die Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potentiellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.

Hamburg
Das Denkmalschutzamt Hamburg ermöglicht den Einsatz von erneuerbaren Energien im Denkmalbestand. Damit nötige bauliche Maßnahmen rücksichtsvoll umgesetzt werden, hat das Denkmalschutzamt den Leitfaden "Praxishilfe Denkmalpflege zum Umgang mit erneuerbaren Energien" erstellt. Er gibt einen Überblick zu verschiedenen baulichen Möglichkeiten, Antragstellung und Realisierung.

Nordrhein-Westfalen
Das Landesdenkmalschutzgesetz NRW berücksichtigt nach einer Novelle seit dem 1.6.2022 auch Photovoltaik, Solarthermie und energetische Sanierungen bei Baudenkmälern. So müssen die Denkmalbehörden in NRW nun erstmals auch die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen berücksichtigen. Am 9.12.2022 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung darüber hinaus einen Erlass mit "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" veröffentlicht.

Grundsätzlich besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.

Diese "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" gelten in NRW:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.
  • Die Beeinträchtigung ist immer kategorienadäquat zu überprüfen, das heißt, bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende Objekt einen Denkmalwert hat (siehe Eintragungstext in der Denkmalliste). Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
  • Solaranlagen, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind in der Regel zu erlauben.
  • Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
  • Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Dach des Denkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird und das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt, nach Möglichkeit farblich angepasste Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc. verwendet werden, die Solaranlage als eine geschlossene Fläche angebracht und eine ungleichmäßige Verteilung der Module vermieden wird, bei einer Verwendung von Paneelen solche ohne oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und die Paneelfarbe der Dacheindeckung entspricht und eine matte Oberfläche aufweist.

Niedersachsen
Seit der Änderung von § 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Juli 2022 wird die Nutzung erneuerbarer Energien in und auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtert. Jetzt ist ein Eingriff in das Kulturdenkmal zu genehmigen, "wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt." Wann das genau der Fall ist, stellt das Denkmalschutzgesetz auch gleich klar: "Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird."

Da Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) immer reversibel sind, dürften sie in fast allen Fällen genehmigungsfähig sein - davon geht zumindest die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen aus. Trotzdem wichtig: Jeder Einzelfall muss mit der unteren Denkmalschutzbehörde besprochen werden, damit eine gute Lösung gefunden wird.

Sachsen-Anhalt
Am 22. Dezember 2023 hat die Staatskanzlei in Sachsen-Anhalt einen Runderlass zu denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal veröffentlicht. Demnach ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen regelmäßig zu erteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Solaranlage dazu dient, den Energiebedarf des Baudenkmals selbst zu decken. Eine Ablehnung kommt nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals in Betracht, ausgenommen vom Erlass sind UNESCO-Weltkulturerbestätten.

Diese Nachweise dürfen Genehmigungsbehörden in Sachsen-Anhalt fordern:

  • Statische Unbedenklichkeit der geplanten Anlage
  • Wahrung des Brandschutzes
  • Revisionsfähigkeit der Dachflächen durch Fachbetriebe sowie
  • Modus der Befestigung der Anlage an Dachhaut oder Fassade und Lage möglicher Durchdringungspunkte, die ggf. gegen das Eindringen der Witterung zu sichern sind

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Quelle: energie-fachberater.de / Staatsministerium Baden-Württemberg / Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW / Staatskanzlei Sachsen-Anhalt
 
 

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