Update 15.5.2023: Der Bundesrat hat am 12.5.2023 das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende final gebilligt. Zuvor hatte bereits der Bundestag die Gesetzesnovelle am 20.04.2023 beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler, sogenannter Smart Meter, deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen die Smart Meter flächendeckend zum Einsatz kommen. Smart Meter schaffen nicht nur die Vorausetzungen für ein Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien, sondern haben auch Vorteile für private Haushalte: Sie erhalten künftig bessere und klarere Informationen über ihren Stromverbrauch.
Nach dem Gesetzentwurf fallen ab 2025 alle Verbraucher von 6.000 bis 100.000 kWh/Jahr sowie Anlagenbetreiber von 7 bis 100 kW installierter Leistung unter den Pflichteinbau. Bis Ende 2025 müssen mindestens 20 Prozent, bis Ende 2028 mindestens 50 Prozent und bis Ende 2030 mindestens 95 Prozent dieser Verbaucher mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Die jährlichen Kosten für den Betrieb der Stromzähler werden für normale Haushaltskunden auf 20 Euro gedeckelt.
Stromkosten sparen durch dynamische Stromtarife: Alle Stromversorger müssen jetzt laut Gesetz ab 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Dadurch können private Haushalte den Stromverbrauch in kostengünstigere Zeiten mit hoher Erzeugung verlagern. Mithilfe der Smart Meter können sie dafür ihr eigenes Verbrauchsverhalten analysieren. Die einfachere Analyse des eigenen Nutzungsverhaltens ermöglicht es im nächsten Schritt, einen zur Stromnutzung passenden Stromtarif zu finden. So lassen sich die Stromkosten deutlich reduzieren. Hohe Sicherheitsstandards sollen zudem den Schutz der privaten Daten garantieren.
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Sogenannte Smart Meter - also intelligente Stromzähler - sind nicht nur Voraussetzung für ein Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien, sie ermöglichen privaten Haushalten auch bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Verbrauch. Kommen dann noch dynamische Stromtarife dazu, können Verbraucher:innen einfacher Stromkosten sparen.
Damit zeitnah Rechtssicherheit für die Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts geschaffen wird, soll das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende im Frühjahr 2023 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem einen gesetzlich klar festgelegten Rollout-Fahrplan. Der Einbau von Smart Metern soll damit systematisiert, beschleunigt und entbürokratisiert werden. Die jährlichen Kosten für Verbraucher:innen werden gedeckelt und zugleich auch die Einführung dynamischer Tarife beschleunigt, damit der Einsatz von intelligenten Zählern auch wirtschaftlich attraktiver wird.
Das sind die wichtigsten Punkte zum beschleunigten Smart-Meter-Einbau:
1. Fahrplan für den Einbau von Smart Metern
Bis 2023 soll die erforderliche digitale Infrastruktur für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem bereitgestellt werden. Der Fahrplan für den Smart-Meter-Einbau wird gesetzlich verankert.
2. Der Einbau von zertifizierten Smart Metern kann sofort starten
Der Einbau von zertifizierten Smart Metern kann sofort starten (sogenannter "Agiler Rollout") bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW). Das heißt die zertifizierten Geräte können für die genannten Gruppen sofort eingebaut werden, selbst wenn noch nicht alle Funktionen freigeschaltet werden können. So können Stromkunden schon schnellstmöglich von der Digitalisierung profitieren. Sie erhalten bereits früher ein Gerät und weitere Funktionen können später durch Updates installiert werden, ohne dass es dafür eines erneuten Ein- oder Ausbaus bedarf.
3. Gerechtete Verteilung der Kosten, Verbesserung des Datenschutzes
Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber zahlen für ein intelligentes Messsystem künftig nicht mehr als 20 Euro/Jahr (entspricht der heutigen Preisobergrenze für eine moderne Messeinrichtung) – also in den meisten Fällen deutlich weniger als bisher.
Außerdem wird die Datenkommunikation bei Verbesserung des Datenschutzes (durch präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen, Anonymisierung, Pseudonymisierung und den weiter ausdifferenzierten Zweckvorgaben) erweitert.
4. Dynamische Stromtarife ab 2025 verpflichtend
Alle Stromversorger – unabhängig von der Kundenzahl – müssen ab 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Dadurch können Verbraucher den Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher EE-Erzeugung verlagern.
5. Steuerbarer Netzanschluss wird verankert
Es wird die Möglichkeit gestärkt, das Smart-Meter-Gateway (SMGW) als sichere Kommunikationsplattform des Smart Meters im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Dort kann es seine Funktion als Sicherheitsanker für die energiewirtschaftlich relevanten Anwendungen am besten erfüllen. Über geeignete Schnittstellen können mehrere Verbraucher/ Ladeeinrichtungen über das SMGW am Netzanschluss gebündelt werden und selbständig am Markt agieren. Gleichzeitig wird durch die Bündelung die Nachhaltigkeit gestärkt, weil weniger Geräte verbaut werden müssen.
6. Standardisierung wird konzentriert und Nachhaltigkeit gestärkt
Um die Rolle des Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform für die Energiewende zu stärken und gleichzeitig die Standardisierung zu vereinfachen, wird klargestellt, dass sich die Standardisierung des BSI auf das SMGW zu konzentrieren hat. Weiter wird die sichere Lieferkette (SiLKe) vereinfacht, deren Vorgaben derzeit den Rollout unnötig erschweren. So soll ein massengeschäftstauglicher Postversand bei der sicheren Lieferkette zugelassen und eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit festgeschrieben werden.
Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Installieren Sie eine weitere Wärmepumpe als Ergänzung zur bestehenden und haben Sie noch förderbare Kosten übrig, können Sie für die neue ...
Antwort lesen »Eine Förderung ist hier nur möglich, wenn auch ein Fördertatbestand besteht. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie ...
Antwort lesen »Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In ...
Antwort lesen »Bei der BAFA kommt es immer auf das Antragsjahr an. Pro Kalenderjahr und Wohneinheit können Sie Kosten in Höhe von 30.000 Euro geltend ...
Antwort lesen »Sie können hier die Basisförderung sowie den Wärmepumpenbonus für das gesamte Haus beantragen (Kosten: max. 30.000 + 15.000 Euro). Bei ...
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