Fall 1. Wer ist Schuld am Schimmel?
Neben Feuer-, Wasser- und Einsturzschäden zählt der Schimmelbefall zu den am meisten gefürchteten Problemen im Zusammenhang mit einer Immobilie. Schimmel ist nur sehr schwer zu entfernen, wenn er sich erst einmal in dem Mauerwerk festgesetzt hat. Die Rechtsprechung fordert vom Mieter eines Objekts in dieser Hinsicht große Aufmerksamkeit.
(Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Aktenzeichen 7 C 274/13)
Der Fall: Erst beim Übergabetermin einer Wohnung von den Mietern auf den Eigentümer fiel es auf, dass die Wände mehrerer Zimmer stark von Schimmelpilz befallen waren. Dessen Beseitigung durch einen Fachbetrieb kostete gut 4.400 Euro, dazu kamen 2.000 Euro für einen Sachverständigen und 670 Euro Mietausfall. Der Eigentümer forderte, dass die Mieter für den Schaden aufkommen müssten, da sie unzureichend gelüftet und so dem Schimmelpilz erst Vorschub geleistet hätten. Sie hätten offensichtlich über die gut erkennbare Durchfeuchtung der Wand einfach hinweg gesehen.
Das Urteil: Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und ging davon aus, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden war. Andere Ursachen wie Baumängel oder eine Durchfeuchtung wegen eines Rohrbruchs waren nicht sehr wahrscheinlich, vieles sprach für ungenügendes Lüftungsverhalten. Den Mietern könne der Pilzbefall nicht verborgen geblieben sein. Sie wurden zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Fall 2: Tür auf, Tür zu?
Der Eigentümer einer Wohnung darf von seinen Mietern erwarten, dass sie alles Zumutbare unternehmen, um das Entstehen von Schimmel in der Immobilie zu verhindern. Dazu zählt zum Beispiel das regelmäßige Lüften. Nicht zumutbar ist es hingegen, wenn ein Mieter in der Nacht seine Schlafzimmertür geöffnet lassen soll, um einen dauerhaften Luftdurchzug zu ermöglichen.
(Landgericht Bochum, Aktenzeichen I-11 S 33/16)
Der Fall: In einer Mietwohnung hatte sich Schimmel gebildet, dessen Beseitigung in aller Regel aufwändig und teuer ist. Eigentümer und Mieter stritten sich darum, wer denn für den Schaden verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22 Grad Celsius gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertür verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun musste die Justiz entscheiden, ob man vom Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Türe schläft.
Das Urteil: Die Richter des Landgerichts Bochum verneinten das. Es sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertür nicht zu schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreichen.
Fall 3: Duschen im Sitzen
Die meisten Menschen duschen wohl am Liebsten im Stehen. Nur im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit wird in der Regel eine sitzende Haltung eingenommen. Doch manchmal kann es auch der bauliche Zustand eines Badezimmers sein, der keine andere Möglichkeit übrig lässt.
(Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 32/15)
Der Fall: Im konkreten Fall war ein Altbau-Bad halbhoch gefliest und es befand sich darin nur eine Badewanne. Der Raum hatte kein Fenster, die nicht gefliesten Wände waren tapeziert. Trotzdem duschten Mieter im Stehen (sie hatten eine entsprechende Halterung angebracht) und sorgten so dafür, dass wegen des Spritzwassers Schimmel entstand.
Das Urteil: Die Mieter mussten für die Beseitigung des Schimmels aufkommen. Auf Grund des baulichen Zustands des Bades hätte ihnen klar sein müssen: Ein Duschen im Stehen ist hier nicht möglich.
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