Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten bei der Kellerdämmung?
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt sowohl für die Dämmung der Kellerdecke als auch für die Dämmung der Kellerwände und eine Perimeterdämmung ein maximaler U-Wert von 0,30 W/m²K.
Wichtig zu wissen: Dieser U-Wert muss nicht nur erreicht werden, wenn ohnehin eine Dämmung geplant ist, sondern auch wenn
In diesen Fällen muss dann zusätzlich zur geplanten Sanierungsmaßnahme eine Dämmung nach den Vorgaben von EnEV / GEG (je nach Maßnahme eine Kellerdeckendämmung, eine Dämmung der Kellerwände oder eine Perimeterdämmung) eingebaut werden.
Abweichende Anforderungen bei Einblasdämmung, begrenztem Platz und Verwendung von Naturdämmstoffen
Ist der Platz für die Kellerdämmung aus technischen Gründen begrenzt, dann gelten die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird.
Bei einer Hohlraumdämmung / Einblasdämmung sind die gesetzlichen Anforderungen dann erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum vollständig mit Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) ausgefüllt wird.
Die Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) gilt auch dann als ausreichend, wenn ein Naturdämmstoff zum Einsatz kommt.
Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zur Kellerdämmung
Ausnahmen von diesen gesetzlichen Vorgaben zur Dämmung des Kellers gibt es nur, wenn die entsprechenden Bauteile (Kellerdecke / Kellerwand) unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
Hinweis: Bei den Vorgaben aus EnEV / GEG handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Wer eine Förderung für die Dämmung des Kellers beantragen möchte, muss höhere Anforderungen erfüllen.
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