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02.01.2023
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Update: Mieter und Vermieter teilen CO2-Preis ab 2023

Bundesrat stimmt Gesetz zu / 10-Stufen-Modell für Berechnung

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zugestimmt. Ab 2023 wird demnach der CO2-Preis zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Grundlage dafür ist ein 10-Stufen-Modell - je nach Energiestandard der Immobilie unterscheidet sich die Kostenaufteilung. Die Neuregelung gilt für alle Abrechnungszeiträume ab Januar 2023 und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Alle Infos und Details.

Heizkörper mit Euroscheinen
Ein geteilter CO2-Preis soll Vermieter zu Sanierung und Mieter zum Sparen motivierenFoto: energie-fachberater.de

Update 1.1.2023: Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. So funktioniert die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen MIeter und Vermieter.

Update 25.11.2022: Der Bundesrat hat dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden - es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.


Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben - die sogenannte CO2-Abgabe. Dieser CO2-Preis verteuert beispielsweise das Heizen mit Öl und Gas. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

CO2-Preis wird künftig zwischen Mietern und Vermietern geteilt
Für Wohngebäude wird ab 2023 ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt.

Für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung gilt ab 2023:
Mit einem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig umgelegt: Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² Wohnfläche geknüpft.

Diese 10 Stufen sollen für die Berechnung der Aufteilung gelten:

  1. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten.
  2. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 47 bis <52 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 20 % Mieter und 80 % Vermieter.
  3. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 42 bis <47 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 30 % Mieter und 70 % Vermieter.
  4. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 37 bis <42 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 40 % Mieter und 60 % Vermieter.
  5. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 32 bis <37 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 50 % Mieter und 50 % Vermieter.
  6. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 27 bis <32 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 60 % Mieter und 40 % Vermieter.
  7. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 22 bis <27 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 70 % Mieter und 30 % Vermieter.
  8. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 17 bis <22 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 80 % Mieter und 20 % Vermieter.
  9. Für Gebäude mit einer Energiebilanz von 12 bis <17 kg CO2/m²/a entspricht die Aufteilung 90 % Mieter und 10 % Vermieter.
  10. Wenn das Gebäude mindestens dem Standard Effizienzhaus 55 entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können.

Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wie wird die Kostenübernahme für Mieter:innen geregelt, die sich selbst mit Brennstoff versorgen?
Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. Mieter:innen, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Dafür haben sie 12 Monate Zeit. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, ihnen Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.

Ausnahmen und Übergangsregelungen
Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der CO2-Preis seine Anreizwirkung zur Sanierung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5-%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Stellt ein Vermieter den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

Ab wann soll die neue Regelung zum CO2-Preis gelten?
Die Regelung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

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Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen / energie-fachberater.de
 
 

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