Alte Heizung raus, neue Heizung rein - das ist künftig der Moment, wo erneuerbare Energien in den Heizungskeller einziehen sollen. Das GEG 2024 legt fest, mit welchen Heizsystemen Eigentümer die Anforderungen erfüllen können. Wir zeigen, welche Optionen es gibt und welche Ausnahmen greifen. Relevant sind vor allem die Regelungen in §71 "Anforderungen an eine Heizungsanlage".
Wann müssen die Vorgaben des GEG 2024 angewendet werden?
Folgende Heizungen erfüllen einzeln oder in Kombination die Vorgaben des Heizungsgesetzes ohne Nachweis:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz, geregelt in § 71b
Hier müssen Eigentümer keine weiteren Anforderungen erfüllen. Statt dessen ist der Betreiber des Wärmenetzes verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen und Fristen einzuhalten.
2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpe, geregelt in § 71c
Die Anforderungen des GEG gelten als erfüllt, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf des Gebäudes deckt.
3. Stromdirektheizung, geregelt in § 71d
Eine Stromdirektheizung (z.B. Infrarotheizung) darf ohne Einschränkungen eingebaut werden, wenn ein Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Eigentümer eine Wohnung davon selbst bewohnt.
Bei allen anderen Bestandsgebäuden gilt: Eine Stromdirektheizung darf nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Verfügt das Gebäude bereits über eine wasserführende Heizung, müssen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sogar um mindestens 45 Prozent unterschritten werden.
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4. Solarthermie-Anlage, geregelt in § 71e
Solarthermie-Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger müssen mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff, geregelt in §§ 71f und 71g
Bei einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden. Darüber hinaus gibt es Anforderungen an den nachhaltigen Anbau der Biomasse. Außerdem darf der bei gasförmiger Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Pflicht ist außerdem eine Beratung*.
Bei der Nutzung von fester Biomasse (z.B. Pelletheizung, Hackschnitzelheizung) ist ein automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger (z.B. wasserführender Pelletofen) oder ein Biomassekessel Voraussetzung. Das eingesetzte Holz sowie Holzpellets müssen der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten entsprechen. Auch hier ist eine Beratung* Pflicht.
6. Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung), geregelt in § 71h Absatz 1
Die GEG-Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Betrieb bivalent parallel oder bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Der Spitzenlasterzeuger soll nur eingesetzt werden, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Die einzelnen Wärmeerzeuger müssen eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung haben. Arbeitet der Spitzenlasterzeuger mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, muss er ein Brennwertkessel sein.
7. Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie-Anlage kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, geregelt in § 71h Absatz 4
Die Mindestfläche für die Solarthermie-Anlage beträgt bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten mindestens 0,07 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche (bei mehr als 2 Wohneinheiten 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche). Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.
Bei der kombinierten Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung muss ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden.
Warmwasserbereitung: Erfolgt die die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Heizung, gelten die Anforderungen des GEG 2024 als erfüllt, wenn die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Elektrische Durchlauferhitzer müssen elektronisch geregelt sein.
--> Wichtig zu wissen: Entscheiden sich Eigentümer für eine andere Heizung als die oben genannten, muss die Erfüllung der Anforderungen mit einer Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung nach der DIN V 18599: 2018-09 nachgewiesen werden. Der entsprechende Nachweis muss 10 Jahre aufbewahrt werden. *Außerdem ist immer dann eine Beratung Pflicht, wenn der Einbau einer Heizung geplant ist, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird (Ölheizung, Gasheizung, Flüssiggasgeizung, Pelletheizung). Diese Beratung soll aufklären zu möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, vor allem aufgrund des CO2-Preises. Flankiert werden die Anforderungen des GEG von einer neuen Förderung.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Für schon lange bestellte Heizungen sowie für den Zeitraum bis zum Vorliegen der Wärmeplanung der Kommunen sieht das Gesetz Ausnahmen beziehungsweise Übergangsregelungen vor.
1. Verknüpfung mit Wärmeplanung / Ausnahmen bis 2026 bzw. 2028
In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern dürfen in Altbauten bis zum 30. Juni 2026 noch Heizungen eingebaut werden, die die Anforderungen des GEG nach 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht erfüllen.
In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern dürfen in Altbauten bis zum 30. Juni 2028 noch Heizungen eingebaut werden, die die Anforderungen des GEG nach 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht erfüllen.
ABER: Liegt ein Wärmeplan schon früher vor und befindet sich das Gebäude in einem Gebiet, das zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde, müssen die GEG-Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung angewendet werden. Liegt in der Gemeinde nach dem oben genannten Stichtag keine Wärmeplanung vor, gelten trotzdem die GEG-Regelungen zum Heizungstausch.
Außerdem gilt für alle Gasheizungen, Flüssiggasheizungen und Ölheizungen, die zwischen dem 1.1.2024 und 30.6.2026/2028 aufgrund der oben genannten Ausnahmen eingebaut werden, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse (Biogas, Bio-Flüssiggas, Bio-Öl) oder grünem oder blauem Wasserstoff stammen müssen. --> Das kann Nachrüstungen und weitere Kosten bedeuten.
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Darüber hinaus gilt hier eine allgemeine Übergangsfrist nach §71i:
Demnach kann bei einem Heizungsaustausch nach Mitte 2026/2028 höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht den Anforderungen des GEG entspricht. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss dann Heiztechnik zum Einsatz kommen, die die GEG-Vorgabe erfüllt. --> Diese Regelung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Eigentümer nach einer Heizungshavarie Zeit überbrücken müssen, auch ein gebrauchtes oder gemietetes Gerät kann eingebaut werden. Die Übergangsfrist kann dann beispielsweise dafür genutzt werden, Teile der Gebäudehülle dämmen zu lassen, so dass danach die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist. Zulässig ist, auch nach den fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen somit im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen.
2. Ausnahme für schon lange bestellte, aber noch nicht gelieferte und eingebaute Heizungen
Die Anforderungen des GEG nach 65 Prozent erneuerbaren Energien gelten nicht für Heizungen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.
3. Übergangsfristen für Wärmenetze und Wasserstoffheizungen
Und schließlich sind auch für den Anschluss an ein Wärmenetz sowie für den Betrieb von Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, komplizierte Übergangsfristen vorgesehen. Das hängt damit zusammen, dass der Ausbau von Wärme- und Wasserstoffnetzen in vielen Regionen jetzt erst beginnt. So verlängert sich die Übergangsfrist von 5 Jahren auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.
Was gilt bei Gas-Etagenheizungen im Mehrfamilienhaus? Regelungen in §71l
Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümer:innen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird.
--> Wichtig zu wissen: Eigentümer:innen oder Eigentümergemeinschaft müssen die Entscheidung (Zentralheizung oder Etagenheizungen) dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich mitteilen. Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist keine Entscheidung getroffen, greift eine Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung nach den oben genannten Regelungen. Die gleichen Regelungen wie bei der Gas-Etagenheizung gelten in einem Gebäude mit Einzelraumfeuerungsanlagen. Auch hier beginnt eine Übergangsfrist, sobald die erste Einzelraumfeuerungsanlage erneuert wird.
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