Update 28.11.2023: Nicht nur im Klima- und Transformationsfonds (KTF) tut sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein riesiges Finanzloch auf, auch im Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) fehlt jetzt Geld. Deshalb hat die Bundesregierung heute bekannt gegeben, dass sowohl die Gaspreisbremse als auch die Strompreisbremse zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Sorgen vor einer finanziellen Überforderung bei den Energiepreisen müssen Haushalte sich aber aktuell nicht machen, denn die Kosten sind inzwischen deutlich gesunken. Darüber hinaus raten die Verbraucherzentralen, die Konditionen des Energieversorgers zu prüfen und wenn möglich zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
Update 12.10.2023: Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen. Statt bis Ende 2023 sollen diese nun bis März 2024 gelten, also drei Monate länger. Früher enden soll dagegen der vergünstigte Mehrwertsteuersatz auf Gas. Schon zum Jahreswechsel soll die Mehrwertsteuer wieder von 7 auf 19 Prozent steigen.
Update 27.7.2023: Wirtschaftsminister Robert Habeck hat schon den kommenden Winter im Blick und wirbt aktuell dafür, dass die Strom- und Gaspreise auch den kommenden Winter über komplett gedeckelt bleiben. Bisher laufen die Preisbremsen Ende 2023 aus, jetzt gehen sie eventuell bis Ostern 2024 in die Verlängerung, Gespräche mit der EU darüber laufen schon. Die Preisbremsen liegen für Strom bei 40 Cent je Kilowattstunde und für Gas bei 12 Cent je Kilowattstunde.
Für Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung wurde die Preisbremse aktuell noch verbessert: Für Haushalte, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), soll der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023. Der Stromversorger kann wählen, ob die betroffenen Haushalte monatlich entlastet werden oder eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 gezahlt wird.
Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggas und Kohle können einen Heizkostenzuschuss noch bis zum 20. Oktober 2023 beantragen.
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Update 1.3.2023: Strompreisbremse und Gaspreisbremse treten in Kraft, die Entlastung greift auch rückwirkend für Januar und Februar 2023. Gas- und Stromkunden müssen für die Entlastung nichts tun, sie erfolgt automatisch über den Versorger. Für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung geht die Hängepartie indes weiter, denn die bereits beschlossene Härtefallregelung wurde bisher von den Bundesländern noch nicht umgesetzt und kann deshalb auch noch nicht beantragt werden (Ausnahme ist Berlin).
FAQ zur Gas- und Strompreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online zusammengestellt. Außerdem wurde eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet, die für Beratungen unter der Nummer 0800-78 88 900 erreicht werden kann.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.12.2022 final beschlossen, damit kann es wie geplant in Kraft treten. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Update 15.12.2022: Der Bundestag hat die Gas- und Strompreisbremse am 15.12.2022 beschlossen. Der Bundesrat muss am 16.12.2022 noch zustimmen.
Update 22.11.2022: Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf für das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgelegt, mit dem die sogenannte Gaspreisbremse geregelt werden soll. Darin enthalten ist eine weitere Entlastung für Haushalte im Januar und Februar. Die Gaspreisbremse soll zwar erst ab März 2023 gelten, dann aber auch rückwirkend ab Januar 2023 die Haushalte entlasten.
Doch beschlossene Sache ist das noch nicht: Zunächst geht der Entwurf in die Ressortabstimmung. Am Mittwoch, 23.11.2022, soll das Kabinett zustimmen, danach muss der Bundestag über die Regelung beraten.
Schnelle Hilfe für Gaskunden: Einmalzahlung im Dezember
Bevor die Gaspreisbremse greift, sollten Gaskunden schon im Dezember durch eine Einmalzahlung entlastet werden:
Gaspreisbremse ab März 2023
Für Februar/März 2023 ist dann die tatsächliche Gaspreisbremse angekündigt. Haushalte mit Gasheizung erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen vergünstigten Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für den Rest des Gasverbrauchs gilt der aktuelle Preis des Versorgers. Referenz für das Grundkontingent ist eine vom Gasversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose.
--> Wie funktioniert die Gaspreisbremse? Haushalte zahlen zunächst den im Gasvertrag vereinbarten Preis. Die Differenz zum subventionierten Preis bekommen sie dann als Prämie ausgezahlt. --> Wichtiger Sparanreiz: Da sich das subventionierte Grundkontingent am Vorjahresverbrauch bemisst, machen sich aktuelle Einsparungen bei der Prämie deutlich bemerkbar! So soll es sich trotz Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden lohnen, Energie einzusparen. Wer noch einen günstigen Gasvertrag hat und weniger als zwölf Cent pro Kilowattstunde bezahlt, für den ändert sich nichts. An Mieter:innen soll die Preisbremse direkt weitergegeben und die Abschlagszahlen entsprechend reduziert werden.
--> Wichtig zu wissen: Haushalte müssen selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Ab Januar 2023 sollen Haushalte dank Strompreisbremse 80 Prozent ihres Stromverbrauchs subventioniert bekommen. Der Preis soll auf 40 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden, aktuell liegt er je nach Versorger und Tarif zwischen 38 und 58 Cent (Stand 3.11.2022). Die Strompreisbremse funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse: Das Grundkontingent bezieht sich auf die Jahresverbrauchsprognose des Haushalts. Die Differenz zum subventionierten Betrag wird als Prämie ausgezahlt. Sparsamkeit wird also auch hier belohnt.
Geplante Entlastung für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas
Auch für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas hat sich die Bundesregierung auf eine Entlastung geeinigt. Diese muss allerdings von den Bundesländern noch umgesetzt werden.
Nach § 20 GEG können Sie den Primärenergiebedarf für zu errichtende Gebäude bis zum 31. Dezember 2023 nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert ...
Antwort lesen »Zur ersten Frage: Aller Voraussicht bekommen Sie über die BEG-EM-Förderung auch ab 2024 Fördermittel für Eigenleistungen. Diese gibt es ...
Antwort lesen »Optional können Sie die Maßnahme zunächst mit einem Energieberater planen. Der Experte erstellt einen individuellen Sanierungsfahrplan ...
Antwort lesen »Wichtig ist, dass die Daten zum Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werde. Nach Angaben des BAFA muss das aber nicht zwangsläufig ...
Antwort lesen »Hat der Ofen die Wohnung zu Beginn auf die gewünschte Temperatur gebracht, lässt sich eine zu geringe Leistung ausschließen. Für die ...
Antwort lesen »Da Sie Fördermittel für Einzelmaßnahmen beantragen, können Sie auch einzelne Anträge stellen. Wichtig ist allerdings, dass Sie die ...
Antwort lesen »Die Geräte vertreibt heute der Hersteller Dimplex. Unter Umständen kann dieser verbindliche Informationen zu Baujahr und Asbest-Gehalt ...
Antwort lesen »Im Entwurf der neuen BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung bzw. Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung von PVT-Kollektoren und Wärmepumpen, kommt die BEG-EM infrage. Über diese bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von ...
Antwort lesen »Schallschutzhauben sind eine gute Möglichkeit, die Geräuschemissionen von Wärmepumpen zu reduzieren. Die Lärmminderung ist häufig aber ...
Antwort lesen »Uns sind keine entsprechenden Informationen bekannt. Die CO2-Abgabe ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Dieses gilt ...
Antwort lesen »Errichten Sie eine Anlage in Eigenleistung, ist nach GEG keine Unternehmererklärung erforderlich. Diese muss nur bei geschäftsmäßiger ...
Antwort lesen »Nutzen Sie einen zeitvariablen Heizstrom-Tarif mit HT- und NT-Abrechnung gilt die Strompreisbremse für Wärmestrom. Mit dieser senkt der ...
Antwort lesen »Auf diese Frage können wir Ihnen aktuell leider keine verbindliche Antwort geben. Da es sich bei dem Steuerbonus für die Sanierung nicht um ...
Antwort lesen »In diesem Fall benötigen Sie einen elektrischen Heizstab im Warmwasserspeicher. Diesen fördert der Staat leider nicht explizit. Geht es um ...
Antwort lesen »In diesem Fall können wir Ihnen ohne weitere Angaben zum Sachverhalt leider keine verbindliche Antwort geben. Denn geht es um die Förderung ...
Antwort lesen »Im Heizbetrieb sorgt die wasserführende Decke für höhere Temperaturen, die einer Kondensation von Feuchtigkeit entgegenwirken. Im Kühlfall ...
Antwort lesen »Im Neubau bekommen Sie keine Fördermittel, die explizit auf die Wärmepumpe ausgerichtet sind. Es ist allerdings möglich, einen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie erst einmal bei der beantragten Förderung für die Wärmepumpe bleiben. Tritt die BEG-EM-Förderung ab 2024 in ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Hauseingangstür oder eine andere Außentür eines beheizten Raumes, gilt ein U-Wert von 1,3 W/m²K. Bei Fenstern und ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es auch ohne Dampfbremse möglich, den bestehenden Dachboden mit Zellulose zu dämmen. Wichtig ist dabei, dass Sie nach ...
Antwort lesen »Das gilt voraussichtlich für alle Einzelmaßnahmen, also gleichermaßen für Arbeiten am Haus wie an der Heizung. Wichtig sind dabei jedoch ...
Antwort lesen »Für eine neue Gasheizung bekommen Sie aktuell keine Förderung. Sie können aber den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nutzen, wenn Sie ...
Antwort lesen »Gemäß § 71 g des ab 2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes erfüllen Sie die GEG-Vorgaben zukünftig auch mit einer Pelletheizung ohne ...
Antwort lesen »In diesem Fall gibt es vermutlich keine Sicherheit. Sie können allerdings Fallen aufstellen und die Mäuse fangen oder umsiedeln. Sobald ...
Antwort lesen »Für die Heizungsförderung ist auch in Zukunft aller Voraussicht nach kein Energie-Effizienz-Experte erforderlich. So heißt es unter Punkt ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Unter Umständen fordert das BAFA eine Sanierungserlaubnis von Ihrer Miteigentümerin bzw. Tochter. Dafür genügt aber ...
Antwort lesen »Hier herrscht aktuell eine große Unsicherheit. Aus diesem Grund können wir Ihnen die Frage nicht verbindlich beantworten. Aktuell bekommen ...
Antwort lesen »In diesem Fall gibt es leider keine Förderung vom Staat. Sie können allerdings den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nutzen und 20 ...
Antwort lesen »Sie können die Heizungsförderung auslagern, müssten das dann aber vor oder nach der Effizienzhaus-Sanierung umsetzen lassen. Denn eine ...
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