Update 28.11.2023: Nicht nur im Klima- und Transformationsfonds (KTF) tut sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein riesiges Finanzloch auf, auch im Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) fehlt jetzt Geld. Deshalb hat die Bundesregierung heute bekannt gegeben, dass sowohl die Gaspreisbremse als auch die Strompreisbremse zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Sorgen vor einer finanziellen Überforderung bei den Energiepreisen müssen Haushalte sich aber aktuell nicht machen, denn die Kosten sind inzwischen deutlich gesunken. Darüber hinaus raten die Verbraucherzentralen, die Konditionen des Energieversorgers zu prüfen und wenn möglich zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
Update 12.10.2023: Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen. Statt bis Ende 2023 sollen diese nun bis März 2024 gelten, also drei Monate länger. Früher enden soll dagegen der vergünstigte Mehrwertsteuersatz auf Gas. Schon zum Jahreswechsel soll die Mehrwertsteuer wieder von 7 auf 19 Prozent steigen.
Update 27.7.2023: Wirtschaftsminister Robert Habeck hat schon den kommenden Winter im Blick und wirbt aktuell dafür, dass die Strom- und Gaspreise auch den kommenden Winter über komplett gedeckelt bleiben. Bisher laufen die Preisbremsen Ende 2023 aus, jetzt gehen sie eventuell bis Ostern 2024 in die Verlängerung, Gespräche mit der EU darüber laufen schon. Die Preisbremsen liegen für Strom bei 40 Cent je Kilowattstunde und für Gas bei 12 Cent je Kilowattstunde.
Für Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung wurde die Preisbremse aktuell noch verbessert: Für Haushalte, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), soll der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023. Der Stromversorger kann wählen, ob die betroffenen Haushalte monatlich entlastet werden oder eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 gezahlt wird.
Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggas und Kohle können einen Heizkostenzuschuss noch bis zum 20. Oktober 2023 beantragen.
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Update 1.3.2023: Strompreisbremse und Gaspreisbremse treten in Kraft, die Entlastung greift auch rückwirkend für Januar und Februar 2023. Gas- und Stromkunden müssen für die Entlastung nichts tun, sie erfolgt automatisch über den Versorger. Für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung geht die Hängepartie indes weiter, denn die bereits beschlossene Härtefallregelung wurde bisher von den Bundesländern noch nicht umgesetzt und kann deshalb auch noch nicht beantragt werden (Ausnahme ist Berlin).
FAQ zur Gas- und Strompreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online zusammengestellt. Außerdem wurde eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet, die für Beratungen unter der Nummer 0800-78 88 900 erreicht werden kann.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.12.2022 final beschlossen, damit kann es wie geplant in Kraft treten. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Update 15.12.2022: Der Bundestag hat die Gas- und Strompreisbremse am 15.12.2022 beschlossen. Der Bundesrat muss am 16.12.2022 noch zustimmen.
Update 22.11.2022: Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf für das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgelegt, mit dem die sogenannte Gaspreisbremse geregelt werden soll. Darin enthalten ist eine weitere Entlastung für Haushalte im Januar und Februar. Die Gaspreisbremse soll zwar erst ab März 2023 gelten, dann aber auch rückwirkend ab Januar 2023 die Haushalte entlasten.
Doch beschlossene Sache ist das noch nicht: Zunächst geht der Entwurf in die Ressortabstimmung. Am Mittwoch, 23.11.2022, soll das Kabinett zustimmen, danach muss der Bundestag über die Regelung beraten.
Schnelle Hilfe für Gaskunden: Einmalzahlung im Dezember
Bevor die Gaspreisbremse greift, sollten Gaskunden schon im Dezember durch eine Einmalzahlung entlastet werden:
Gaspreisbremse ab März 2023
Für Februar/März 2023 ist dann die tatsächliche Gaspreisbremse angekündigt. Haushalte mit Gasheizung erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen vergünstigten Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für den Rest des Gasverbrauchs gilt der aktuelle Preis des Versorgers. Referenz für das Grundkontingent ist eine vom Gasversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose.
--> Wie funktioniert die Gaspreisbremse? Haushalte zahlen zunächst den im Gasvertrag vereinbarten Preis. Die Differenz zum subventionierten Preis bekommen sie dann als Prämie ausgezahlt. --> Wichtiger Sparanreiz: Da sich das subventionierte Grundkontingent am Vorjahresverbrauch bemisst, machen sich aktuelle Einsparungen bei der Prämie deutlich bemerkbar! So soll es sich trotz Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden lohnen, Energie einzusparen. Wer noch einen günstigen Gasvertrag hat und weniger als zwölf Cent pro Kilowattstunde bezahlt, für den ändert sich nichts. An Mieter:innen soll die Preisbremse direkt weitergegeben und die Abschlagszahlen entsprechend reduziert werden.
--> Wichtig zu wissen: Haushalte müssen selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Ab Januar 2023 sollen Haushalte dank Strompreisbremse 80 Prozent ihres Stromverbrauchs subventioniert bekommen. Der Preis soll auf 40 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden, aktuell liegt er je nach Versorger und Tarif zwischen 38 und 58 Cent (Stand 3.11.2022). Die Strompreisbremse funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse: Das Grundkontingent bezieht sich auf die Jahresverbrauchsprognose des Haushalts. Die Differenz zum subventionierten Betrag wird als Prämie ausgezahlt. Sparsamkeit wird also auch hier belohnt.
Geplante Entlastung für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas
Auch für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas hat sich die Bundesregierung auf eine Entlastung geeinigt. Diese muss allerdings von den Bundesländern noch umgesetzt werden.
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
Antwort lesen »Im besten Falle befindet sich die Dampfbremse unter der Dämmebene auf der warmen Seite der Konstruktion. Sie sollte also unter der ...
Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA ist die Flächenheizung in diesem Fall nicht förderbar, da sie die für die Effizienz wichtige ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort